Dieser Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gilt spezifischen Projekten zur Durchführung von Artikel
7 Absatz 4 (Aktion 18) im Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen
zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007. Die Aufforderung ist unter
Ziffer 4.2 sowie in Anhang 1 des Jahresarbeitsplans 2006 im Bereich der Verbraucherpolitik vorgesehen,
außerdem sind dort die entsprechenden Haushaltsmittel festgelegt.
Projekte müssen einen deutlichen Beitrag zur Erreichung der europäischen Verbraucherpolitik leisten,
deren Ziele im Beschlusse Nr. 20/2004/EG und in der verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 der
Kommission definiert sind. |
Für Projekte, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft von höchstens 50 % beantragt wird: Finanzbeiträge
für Projekte können juristischen Personen und Zusammenschlüssen von juristischen Personen, einschließlich
geeigneter unabhängiger öffentlicher Einrichtungen und regionaler Verbraucherorganisationen,
gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche
Durchführung der Vorhaben obliegt. Neben der antragstellenden Einrichtung müssen an den Projekten
als Partner mindestens 8 Verbraucherorganisationen aus verschiedenen Ländern beteiligt sein, davon
drei mit Sitz in einem der neuen Mitgliedstaaten oder einem Beitrittsland.
Projekte, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft von höchstens 75 % beantragt wird: Finanzbeiträge
für Projekte können nur Verbraucherorganisationen gewährt werden, die in den neuen Mitgliedstaaten
oder den Beitrittsländern registriert sind, von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die
tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt. Als Partner müssen mindestens drei Verbraucherorganisationen
beteiligt sein, die in einem der für diesen Aufruf in Frage kommenden Länder ihren Sitz
haben.
Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachstehenden Länder haben:
- den 25 Ländern der Europäischen Union, deren „neue Mitgliedstaaten“ sind: Zypern, Tschechische
Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik und Slowenien;
- den EWR-Ländern: Island, Liechtenstein, Norwegen;
- den Beitrittsländern: Bulgarien und Rumänien.
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Die für Kofinanzierung von Projekten zur Verfügung stehenden Mittel belaufen sich auf insgesamt
2,5 Mio.
Grundsätzlich darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % des Betrags der zuschussfähigen Ausgaben
für die Durchführung des Projekts nicht überschreiten. Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 20/2004/
EG erlaubt jedoch bei bestimmten Projekten einen Gemeinschaftsbeitrag von bis zu 75 % für die Projektdurchführung;
für den Zeitraum 2004-2007 schlägt die Kommission vor, Projekte bevorzugt zu
berücksichtigen, an denen Verbraucherorganisationen aus den neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern
beteiligt sind.
Die Dauer der Projekte sollte 36 Monate nicht überschreiten.
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