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Referenz
C08
zuletzt bearbeitet am
29.08.2007
Programm Titel

Programm „Kultur“ (2007-2013)
Unterstützung kultureller Projekte
Aktionsbereich 1.1 mehrjährige Kooperationsprojekte
Aktionsbereich 1.2.1 Kooperationmassnahmen

Amtsblatt/Haushaltslinie
(2007/C 184/04)
Generaldirektion
EACEA/23/07
Ziele
Rechtsgrundlage
Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (1) (nachstehend „das Programm“).
Ziele und Beschreibung
Das Programm steht im Kontext des fortlaufenden Engagements der Europäischen Union, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturraums, der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen. Das Programm schließt den gesamten Kultursektor ein und möchte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten, durch die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und durch den interkulturellen Dialog Synergien freisetzen, die zu einer nachhaltigen kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene führen.
Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Zur Erfüllung der Programmziele werden im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Anschluss an ein Auswahlverfahren Gemeinschaftszuschüsse für zwei Arten von Aktionen im künstlerischen und kulturellen Bereich gewährt werden:
- Mehrjährige Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1)
- Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1)
Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden „die Exekutivagentur“) ist für die Durchführung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.
MEHRJÄHRIGE KOOPERATIONSPROJEKTE (AKTIONSBEREICH 1.1)
Eine gemeinschaftliche Kofinanzierung wird für Projekte mit einer Reihe mehrjähriger Kulturaktivitäten gewährt, die auf eine nachhaltige und strukturierte Zusammenarbeit zwischen kulturellen Akteuren ausgerichtet sind.
Die Projekte können von bereichsspezifischer oder bereichsübergreifender Art sein und müssen ein gemeinsames übergreifendes Ziel verfolgen, das sich auf eine Kooperationsvereinbarung stützt.
In jedes Kooperationsprojekt müssen mindestens sechs kulturelle Akteure aus sechs verschiedenen am Programm beteiligten Ländern eingebunden sein.
KOOPERATIONSMASSNAHMEN (AKTIONSBEREICH 1.2.1)
Eine gemeinschaftliche Kofinanzierung wird für bereichsspezifische oder bereichsübergreifende Kulturaktionen von kürzerer Dauer und geringerem Umfang gewährt, die darauf abzielen, Möglichkeiten für die langfristige Zusammenarbeit zwischen kulturellen Akteuren zu erproben.
In jede Kooperationsmaßnahme müssen mindestens drei kulturelle Akteure aus drei verschiedenen am Programm Ländern eingebunden sein.
Fördergebiet
Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien
Förderfähige Antragsteller sind öffentliche oder private Einrichtungen mit Rechtsstatus, deren Hauptaktivität im Kulturbereich angesiedelt ist.
Natürliche Personen können keine Finanzhilfe beantragen.
Die Antragsteller müssen ihren eingetragenen Sitz in einem der am Programm teilnehmenden Länder haben .
Die Bewerber müssen über die für die Durchführung der finanzierten Aktion erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen und sowohl an ihrer Konzeption wie an ihrer Durchführung beteiligt sein. Sie müssen über verlässliche und ausreichende finanzielle Mittel verfügen, damit sie einen realen und bedeutenden Beitrag zur finanzierten Aktion leisten können, indem sie mindestens 50 % der Gesamtmittel stellen.
Aktionen, für die Finanzhilfen gewährt werden, müssen den Grundsätzen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich Kultur entsprechen und die unter Punkt 2 genannten Ziele sowie die unter Punkt 3 genannten Bedingungen berücksichtigen.
Der Förderzeitraum von mehrjährigen Kooperationsprojekten (Aktionsbereich 1.1) muss vor dem 1. Dezember 2008 beginnen und spätestens am 30. November 2013 enden.
Der Förderzeitraum von Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) muss vor dem 1. Dezember 2008 beginnen und spätestens am 30. November 2010 enden.
Vergabekriterien
Die Gewährung einer Finanzhilfe ist nicht nur von der Prüfung der Förderfähigkeits-, Ausschluss und Auswahlkriterien abhängig. Beschlussgrundlage sind die Vergabekriterien. Die Vergabekriterien lassen sich wie folgt beschreiben:
1) der Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen schaffen kann,
2) die Bedeutung der Aktivitäten im Hinblick auf die besonderen Ziele des Programms,
3) das Maß, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können,
4) die Qualität der Partnerschaft zwischen Koordinator und Mitorganisatoren,
5) der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die zur Verwirklichung der Programmziele beitragen,
6) der Umfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden, und 7) der Grad, in dem die Aktivitäten ein geeignetes Maß an Nachhaltigkeit schaffen können.
Finanzierung
Finanzrahmen und Projektlaufzeit
Finanzrahmen

Die verfügbaren Gesamtmittel belaufen sich für mehrjährige Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1) auf ungefähr 17,5 Mio. EUR und für Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) auf 10,0 Mio. EUR.
Bei den finanzierten Aktionen kann die gemeinschaftliche Kofinanzierung 50 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Bei mehrjährigen Kooperationsprojekten (Aktionsbereich 1.1) muss die gemeinschaftliche Kofinanzierung zwischen 200 000 EUR und 500 000 EUR pro Jahr liegen.
Bei Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) muss die gemeinschaftliche Kofinanzierung zwischen 50 000 EUR und 200 000 EUR liegen. Das Recht, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben, bleibt vorbehalten.
Projektlaufzeit
Mehrjährige Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1) müssen eine Laufzeit von drei bis fünf Jahren haben.
Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) dürfen eine Laufzeit von höchstens 24 Monaten haben.
Deadline
31. Oktober 2007
Kontakt
http://eacea.ec.europa.eu/