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Referenz |
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C08 |
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zuletzt
bearbeitet am |
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29.08.2007 |
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Programm
Titel |
Programm „Kultur“ (2007-2013)
Unterstützung kultureller Projekte
Aktionsbereich 1.1 mehrjährige Kooperationsprojekte
Aktionsbereich 1.2.1 Kooperationmassnahmen
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Amtsblatt/Haushaltslinie |
(2007/C
184/04) |
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Generaldirektion
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EACEA/23/07 |
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Ziele
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Rechtsgrundlage
Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
bildet der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur
(2007-2013) (1) (nachstehend „das Programm“).
Ziele und Beschreibung
Das Programm steht im Kontext des fortlaufenden Engagements
der Europäischen Union, durch den Ausbau der kulturellen
Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren
und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden
Länder zur Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturraums,
der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen
und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.
Das Programm schließt den gesamten Kultursektor ein und
möchte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Menschen,
die im Kultursektor arbeiten, durch die internationale Verbreitung
von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen
und durch den interkulturellen Dialog Synergien freisetzen,
die zu einer nachhaltigen kulturellen Zusammenarbeit auf
europäischer Ebene führen.
Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen
Zur Erfüllung der Programmziele werden im Rahmen dieser
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Anschluss
an ein Auswahlverfahren Gemeinschaftszuschüsse für zwei
Arten von Aktionen im künstlerischen und kulturellen Bereich
gewährt werden:
- Mehrjährige Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1)
- Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1)
Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im
Folgenden „die Exekutivagentur“) ist für die Durchführung
dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.
MEHRJÄHRIGE
KOOPERATIONSPROJEKTE (AKTIONSBEREICH 1.1)
Eine gemeinschaftliche Kofinanzierung wird für Projekte
mit einer Reihe mehrjähriger Kulturaktivitäten gewährt,
die auf eine nachhaltige und strukturierte Zusammenarbeit
zwischen kulturellen Akteuren ausgerichtet sind.
Die Projekte können von bereichsspezifischer oder bereichsübergreifender
Art sein und müssen ein gemeinsames übergreifendes Ziel
verfolgen, das sich auf eine Kooperationsvereinbarung stützt.
In jedes Kooperationsprojekt müssen mindestens sechs kulturelle
Akteure aus sechs verschiedenen am Programm beteiligten
Ländern eingebunden sein.
KOOPERATIONSMASSNAHMEN
(AKTIONSBEREICH 1.2.1)
Eine gemeinschaftliche Kofinanzierung wird für bereichsspezifische
oder bereichsübergreifende Kulturaktionen von kürzerer Dauer
und geringerem Umfang gewährt, die darauf abzielen, Möglichkeiten
für die langfristige Zusammenarbeit zwischen kulturellen
Akteuren zu erproben.
In jede Kooperationsmaßnahme müssen mindestens drei kulturelle
Akteure aus drei verschiedenen am Programm Ländern eingebunden
sein. |
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Fördergebiet |
Förderfähigkeits-
und Auswahlkriterien
Förderfähige Antragsteller sind öffentliche oder private
Einrichtungen mit Rechtsstatus, deren Hauptaktivität im
Kulturbereich angesiedelt ist.
Natürliche Personen können keine Finanzhilfe beantragen.
Die Antragsteller müssen ihren eingetragenen Sitz in einem
der am Programm teilnehmenden Länder haben .
Die Bewerber müssen über die für die Durchführung der
finanzierten Aktion erforderlichen Fachkenntnisse und
beruflichen Qualifikationen verfügen und sowohl an ihrer
Konzeption wie an ihrer Durchführung beteiligt sein. Sie
müssen über verlässliche und ausreichende finanzielle
Mittel verfügen, damit sie einen realen und bedeutenden
Beitrag zur finanzierten Aktion leisten können, indem
sie mindestens 50 % der Gesamtmittel stellen.
Aktionen, für die Finanzhilfen gewährt werden, müssen
den Grundsätzen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich
Kultur entsprechen und die unter Punkt 2 genannten Ziele
sowie die unter Punkt 3 genannten Bedingungen berücksichtigen.
Der Förderzeitraum von mehrjährigen Kooperationsprojekten
(Aktionsbereich 1.1) muss vor dem 1. Dezember 2008 beginnen
und spätestens am 30. November 2013 enden.
Der Förderzeitraum von Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich
1.2.1) muss vor dem 1. Dezember 2008 beginnen und spätestens
am 30. November 2010 enden.
Vergabekriterien
Die Gewährung einer Finanzhilfe ist nicht nur von der
Prüfung der Förderfähigkeits-, Ausschluss und Auswahlkriterien
abhängig. Beschlussgrundlage sind die Vergabekriterien.
Die Vergabekriterien lassen sich wie folgt beschreiben:
1) der Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen
europäischen Nutzen schaffen kann,
2) die Bedeutung der Aktivitäten im Hinblick auf die besonderen
Ziele des Programms,
3) das Maß, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf
ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich
durchgeführt werden können,
4) die Qualität der Partnerschaft zwischen Koordinator
und Mitorganisatoren,
5) der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen,
die zur Verwirklichung der Programmziele beitragen,
6) der Umfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen
Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit
bekannt gemacht werden, und 7) der Grad, in dem die Aktivitäten
ein geeignetes Maß an Nachhaltigkeit schaffen können.
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Finanzierung |
Finanzrahmen
und Projektlaufzeit
Finanzrahmen
Die verfügbaren Gesamtmittel belaufen sich für mehrjährige
Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1) auf ungefähr
17,5 Mio. EUR und für Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich
1.2.1) auf 10,0 Mio. EUR.
Bei den finanzierten Aktionen kann die gemeinschaftliche
Kofinanzierung 50 % der gesamten förderfähigen Kosten
nicht überschreiten.
Bei mehrjährigen Kooperationsprojekten (Aktionsbereich
1.1) muss die gemeinschaftliche Kofinanzierung zwischen
200 000 EUR und 500 000 EUR pro Jahr liegen.
Bei Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) muss
die gemeinschaftliche Kofinanzierung zwischen 50 000 EUR
und 200 000 EUR liegen. Das Recht, nicht alle verfügbaren
Mittel zu vergeben, bleibt vorbehalten.
Projektlaufzeit
Mehrjährige Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1)
müssen eine Laufzeit von drei bis fünf Jahren haben.
Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) dürfen eine
Laufzeit von höchstens 24 Monaten haben. |
Deadline |
| 31. Oktober 2007 |
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Kontakt |
| http://eacea.ec.europa.eu/
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