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Referenz |
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C09 |
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zuletzt
bearbeitet am |
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13.06.2008 |
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Programm
Titel |
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Programm „Kultur“ (2007-2013)
Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte,
Kooperationsmaßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie
Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen
Einrichtungen
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Amtsblatt/Haushaltslinie |
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(2008/C
141/13) |
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Generaldirektion
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EACEA |
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Ziele
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Grundlage dieser Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss Nr.
1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Kultur‘“). Die genauen Bedingungen
dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“)
für das Programm „Kultur“ (2007-2013) zu entnehmen,
der auf der Europa-Website veröffentlicht wurde (vgl.
Punkt VIII). Der Programmleitfaden („Hinweise für den
Antragsteller“) ist fester Bestandteil dieser Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen.
Das
Programm „Kultur“ wurde eingerichtet, um den gemeinsamen
europäischen Kulturraum, welcher auf einem gemeinsamen
kulturellen Erbe gründet, durch den Ausbau der Kooperationstätigkeiten
zwischen Kulturakteuren in förderfähigen Ländern voranzubringen
und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu
begünstigen. Das Programm strebt drei spezifische Ziele
an:
— die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität
von Menschen, die im Kultursektor arbeiten,
— die Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung
von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen,
— die Förderung des interkulturellen Dialogs.
Das Programm beruht auf einem flexiblen, interdisziplinären
Ansatz und ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, die
von Kulturakteuren während der öffentlichen Konsultationen
im Vorfeld seiner Konzeption geäußert wurden.
Aktionsbereiche
Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf folgende
Aktionsbereiche des Programms „Kultur“:
1. Unterstützung kultureller Projekte (Aktionsbereich
1)
Kulturellen Einrichtungen wird Unterstützung für Projekte
zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur Konzeption
und Durchführung von kulturellen und künstlerischen
Aktivitäten gewährt.
In diesem Aktionsbereich soll in erster Linie die Kooperation
zwischen Einrichtungen wie z. B. Theatern, Museen, Berufsverbänden,
Forschungszentren, Universitäten, Kulturinstituten und
Behörden aus verschiedenen Teilnehmerländern des Programms
„Kultur“ gefördert werden, damit verschiedene Bereiche
mittels Zusammenarbeit ihre kulturelle und künstlerische
Reichweite grenzüberschreitend ausweiten können.
Dieser Aktionsbereich gliedert sich in vier Kategorien,
die im Folgenden ausführlicher beschrieben werden.
Aktionsbereich 1.1: Mehrjährige Kooperationsprojekte
(Laufzeit 3 bis 5 Jahre)
Die erste Kategorie zielt auf die Förderung von mehrjährigen,
grenzübergreifenden kulturellen Beziehungen, bei denen
mindestens sechs Kulturakteure aus sechs verschiedenen
förderfähigen Ländern bei der Entwicklung von gemeinsamen
kulturellen Aktivitäten über einen Zeitraum von drei
bis fünf Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend
zusammenarbeiten sollen. Dazu werden Mittel in Höhe
von mindestens 200 000 EUR und höchstens 500 000 EUR
pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses
ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten
beschränkt. Durch diese Finanzierung soll die Einrichtung
von Projekten oder die Ausweitung ihrer geografischen
Reichweite gefördert werden, um diese über den Finanzierungszeitraum
hinaus tragfähig zu machen.
Aktionsbereich 1.2.1: Kooperationsprojekte (Laufzeit
bis 24 Monate)
Die zweite Kategorie betrifft Maßnahmen, bei denen mindestens
drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen
Ländern über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren
innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten.
Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Maßnahmen gerichtet,
bei denen Möglichkeiten zur langfristigen Zusammenarbeit
ausgelotet werden. Dazu werden Mittel in Höhe von 50
000 EUR bis 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die
Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der
förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
Aktionsbereich 1.2.2: Literarische Übersetzungsprojekte
(Laufzeit bis 24 Monate)
Bei der dritten Kategorie geht es um die Förderung von
Übersetzungsprojekten. Durch die EU-Förderung für literarische
Übersetzungen soll die Kenntnis der Literatur und des
literarischen Erbes der Europäer untereinander verbessert
werden, indem die länderübergreifende Verbreitung literarischer
Werke angekurbelt wird. Verlage können finanzielle Beihilfen
für Übersetzungen und Veröffentlichungen von belletristischen
Werken aus einer europäischen Sprache in eine andere
europäische Sprache erhalten. Dazu werden Mittel in
Höhe von 2 000 EUR bis 60 000 EUR zur Verfügung gestellt.
Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50
% der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
Aktionsbereich 1.3: Projekte zur Zusammenarbeit
mit Drittländern (Laufzeit bis 24 Monate)
Gegenstand der vierten Kategorie ist die Förderung von
Projekten zur kulturellen Zusammenarbeit im Hinblick
auf den Kulturaustausch zwischen den Teilnehmerländern
des Programms und Drittländern, die mit der EU Assoziations-
oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, sofern
diese Abkommen einen Kulturteil enthalten. Jedes Jahr
werden ein oder mehrere Drittländer für das betreffende
Jahr ausgewählt. Das (Die) ausgewählte(n) Land (Länder)
wird (werden) jedes Jahr rechtzeitig vor Ablauf der
Einreichungsfrist auf der Website der Exekutivagentur
bekannt gegeben. Die geförderten Maßnahmen müssen eine
konkrete Dimension der internationalen Zusammenarbeit
erzeugen. An den Kooperationsprojekten müssen mindestens
drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen
Ländern beteiligt sein, und es sollte dabei eine kulturelle
Zusammenarbeit mit mindestens einer Organisation aus
dem ausgewählten Drittland erfolgen und/oder die Durchführung
kultureller Aktivitäten in dem ausgewählten Drittland
vorgesehen sein. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000
EUR bis maximal 200 000 EUR zur Verfügung gestellt.
Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50
% der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
2. Unterstützung
von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen
(Aktionsbereich 2)
Kulturellen Einrichtungen, die im Kulturbereich auf
europäischer Ebene tätig sind oder tätig werden wollen,
kann ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt werden.
Zielgruppe dieses Aktionsbereichs sind Einrichtungen,
die das Gefühl einer gemeinsamen kulturellen Erfahrung
mit einer wahrhaft europäischen Dimension vermitteln.
Die im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene finanzielle
Beihilfe ist ein Zuschuss zu den Betriebskosten, die
für die fortlaufenden Tätigkeiten der begünstigten Einrichtungen
anfallen. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von
allen anderen Beihilfen, die im Rahmen der anderen Aktionsbereiche
des Programms vergeben werden.
Vier Kategorien von Einrichtungen sind in diesem Aktionsbereich
förderfähig:
a) Botschafter;
b) Netzwerke der Interessenvertreter;
c) Festivals;
d) Politikunterstützungsstrukturen für die Kulturagenda;
diese gliedern sich in zwei weitere Unterkategorien:
i) Plattformen für strukturierte Dialoge;
ii) Politikanalysegruppen.
Je nach Antragskategorie können Mittel in maximaler
Höhe zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des EU-Zuschusses
ist jedoch auf maximal 80 % der förderfähigen Gesamtkosten
beschränkt.
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Förderfähige Antragsteller |
Durch
das Programm „Kultur“ werden Projekte, Einrichtungen,
verbreitungsfördernde Tätigkeiten und Forschungsarbeiten
in allen Kulturzweigen gefördert, mit Ausnahme des audiovisuellen
Bereichs, für den ein gesondertes Programm namens MEDIA
besteht. Kulturakteure, einschließlich Kulturunternehmen,
können an dem Programm „Kultur“ teilnehmen, sofern sie
ohne Gewinnerzielungsabsicht kulturell tätig sind. Förderfähige
Antragsteller müssen:
— eine öffentliche oder private Einrichtung mit Rechtsstatus
sein, die hauptsächlich im kulturellen Bereich (Kultur-
und Kreativbereich) tätig ist, und
— ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben.
Natürliche Personen können im Rahmen dieses Programms
keine Förderung beantragen.
Förderfähige
Länder
Förderfähige Länder im Rahmen dieses Programms sind:
— EU-Mitgliedstaaten ,
— EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen),
— Bewerberländer, die den Beitritt zur EU anstreben (Kroatien,
Türkei und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien),
sowie Serbien.
Die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien-Herzegowina
und Montenegro) könnten in Zukunft vorbehaltlich des Abschlusses
einer entsprechenden Absichtserklärung in Bezug auf die
Teilnahme jedes dieser Länder am Programm als förderfähig
eingestuft werden.
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Budget und Laufzeit der Projekte |
Für den Zeitraum 2007-2013
verfügt das Programm über Finanzmittel in Höhe von insgesamt
400 Mio. EUR. Die jährlichen Mittelzuweisungen, einschließlich
der Zuweisungen für nicht im Programmleitfaden („Hinweise
für den Antragsteller“) aufgeführte Maßnahmen, können
je nach Jahr zwischen ca. 43 Mio. EUR und ca. 58 Mio.
EUR schwanken. Auf Vorschlag der Kommission wird die
Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel für jeden
Aktionsbereich (entsprechend den nachstehend aufgeführten
Annäherungswerten) vom Programmausschuss genehmigt.
| Aktionsbereich
1.1 |
Mehrjährige
Kooperationsprojekte |
18 200
000 EUR |
| Aktionsbereich 1.2.1 |
Kooperationsprojekte |
17 049 440 EUR |
| Aktionsbereich 1.2.2 |
Literarische Übersetzungsprojekte |
2 000 000 EUR |
| Aktionsbereich 1.3 |
Projekte zur Zusammenarbeit
mit Drittländern |
1 024 000 EUR |
| Aktionsbereich 2 |
Unterstützung von
auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen |
7 100 000 EUR |
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Deadline |
Aktionsbereiche |
Einreichungsfrist |
| Aktionsbereich
1 |
Unterstützung
kultureller Projekte |
| Aktionsbereich 1.1 |
Mehrjährige
Kooperationsprojekte |
1. Oktober 2008 |
Aktionsbereich
1.2.1 |
Kooperationsprojekte |
1. Oktober 2008 |
Aktionsbereich
1.2.2 |
Literarische Übersetzungsprojekte |
1. Februar 2009 |
| Aktionsbereich 1.3 |
Projekte zur kulturellen
Zusammenarbeit mit Drittländern |
1. Mai 2009 |
| Aktionsbereich 2 |
Unterstützung
von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen
Einrichtungen |
1. November 2008 |
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Kontakt |
Generaldirektion für „Bildung
und Kultur“
http://ec.europa.eu/culture/index_de.htm
Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“
http://eacea.ec.europa.eu/culture/index_de.htm
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