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Referenz |
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C09 |
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zuletzt
bearbeitet am |
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06.07.2009 |
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Programm
Titel |
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Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen — Programm
„Kultur“ (2007—2013)
Durchführung
der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte,
Kooperations- maßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer)
sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene
tätigen kulturellen Einrichtungen
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Amtsblatt/Haushaltslinie |
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(2009/C
151/08) |
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Generaldirektion
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EACEA |
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Ziele
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Grundlage dieser Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss
Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm
„Kultur“ (2007–2013), im Folgenden
„das Programm Kultur‘ “. Die genauen
Bedingungen dieser Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen sind dem Programmleitfaden („Hinweise
für den Antragsteller“) für das Programm
„Kultur“ (2007–2013) zu entnehmen,
der auf der Europa-Website veröffentlicht wurde
(vgl. Punkt VIII). Der Programmleitfaden („Hinweise
für den Antragsteller“) ist fester Bestandteil
dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
Das Programm „Kultur“
wurde eingerichtet, um den gemeinsamen europäischen
Kulturraum, welcher auf einem gemeinsamen kulturellen
Erbe gründet, durch den Ausbau der Kooperationstätigkeiten
zwischen Kulturakteuren in förderfähigen Ländern voranzubringen
und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu
begünstigen.
Das Programm strebt drei spezifische Ziele an:
— die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität
von Menschen, die im Kultursektor arbeiten;
— die Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung
von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen;
— die Förderung des interkulturellen Dialogs.
Das Programm beruht auf einem flexiblen, interdisziplinären
Ansatz und ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, die
von Kulturakteuren während der öffentlichen Konsultationen
im Vorfeld seiner Konzeption geäußert wurden.
Die vorliegende
Aufforderung bezieht sich auf folgende Aktionsbereiche
des Programms „Kultur“:
1. Unterstützung kultureller Projekte (Aktionsbereich
1)
Kulturellen Einrichtungen wird Unterstützung für Projekte
zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur Konzeption
und Durchführung von kulturellen und künstlerischen
Aktivitäten gewährt.
In diesem Aktionsbereich soll in erster Linie die Kooperation
zwischen Einrichtungen wie z. B. Theatern, Museen, Berufsverbänden,
Forschungszentren, Universitäten, Kulturinstituten und
Behörden aus verschiedenen Teilnehmerländern des Programms
„Kultur“ gefördert werden, damit verschiedene Bereiche
mittels Zusammenarbeit ihre kulturelle und künstlerische
Reichweite grenzüberschreitend ausweiten können.
Dieser Aktionsbereich gliedert sich in vier Kategorien,
die im Folgenden ausführlicher beschrieben werden.
Aktionsbereich 1.1: Mehrjährige Kooperationsprojekte
(Laufzeit 3 bis 5 Jahre)
Die erste Kategorie zielt auf die Förderung von mehrjährigen,
grenzübergreifenden kulturellen Beziehungen, bei denen
mindestens sechs Kulturakteure aus sechs verschiedenen
förderfähigen Ländern bei der Entwicklung von gemeinsamen
kulturellen Aktivitäten über einen Zeitraum von drei
bis fünf Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend
zusammenarbeiten sollen. Dazu werden Mittel in Höhe
von mindestens 200 000 EUR und höchstens 500 000 EUR
pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses
ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten
beschränkt. Durch diese Finanzierung soll die Einrichtung
von Projekten oder die Ausweitung ihrer geografischen
Reichweite gefördert werden, um diese über den Finanzierungszeitraum
hinaus tragfähig zu machen.
Aktionsbereich
1.2.1: Kooperationsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate)
Die zweite Kategorie betrifft Maßnahmen, bei denen mindestens
drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen
Ländern über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren
innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten.
Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Maßnahmen gerichtet,
bei denen Möglichkeiten zur langfristigen Zusammenarbeit
ausgelotet werden. Dazu werden Mittel in Höhe von 50
000 EUR bis 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die
Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der
förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
Aktionsbereich
1.2.2: Literarische Übersetzungsprojekte (Laufzeit bis
24 Monate)
Bei der dritten Kategorie geht es um die Förderung von
Übersetzungsprojekten. Durch die EU-Förderung für literarische
Übersetzungen soll die Kenntnis der Literatur und des
literarischen Erbes der Europäer untereinander verbessert
werden, indem die länderübergreifende Verbreitung literarischer
Werke angekurbelt wird. Verlage können finanzielle Beihilfen
für Übersetzungen und Veröffentlichungen von belletristischen
Werken aus einer europäischen Sprache in eine andere
europäische Sprache erhalten. Dazu werden Mittel in
Höhe von 2 000 EUR bis 60 000 EUR zur Verfügung gestellt.
Die Höhe des EUZuschusses ist jedoch auf maximal 50
% der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
Aktionsbereich
1.3: Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern (Laufzeit
bis 24 Monate)
Gegenstand der vierten Kategorie ist die Förderung von
Projekten zur kulturellen Zusammenarbeit im Hinblick
auf den Kulturaustausch zwischen den Teilnehmerländern
des Programms und Drittländern, die mit der EU Assoziations-
oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, sofern
diese Abkommen einen Kulturteil enthalten. Jedes Jahr
werden ein oder mehrere Drittländer für das betreffende
Jahr ausgewählt. Das (Die) ausgewählte(n) Land (Länder)
wird (werden) jedes Jahr rechtzeitig vor Ablauf der
Einreichungsfrist auf der Website der Exekutivagentur
bekannt gegeben.
Die geförderten Maßnahmen müssen eine konkrete Dimension
der internationalen Zusammenarbeit erzeugen. An den
Kooperationsprojekten müssen mindestens drei Kulturakteure
aus mindestens drei förderfähigen Ländern beteiligt
sein, und es sollte dabei eine kulturelle Zusammenarbeit
mit mindestens einer Organisation aus dem ausgewählten
Drittland erfolgen und/oder die Durchführung kultureller
Aktivitäten in dem ausgewählten Drittland vorgesehen
sein. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis
maximal 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe
des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen
Gesamtkosten beschränkt.
2.
Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen
Einrichtungen (Aktionsbereich 2)
Kulturellen Einrichtungen, die im Kulturbereich auf
europäischer Ebene tätig sind oder tätig werden wollen,
kann ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt werden.
Zielgruppe dieses Aktionsbereichs sind Einrichtungen,
die das Gefühl einer gemeinsamen kulturellen Erfahrung
mit einer wahrhaft europäischen Dimension vermitteln.
Die im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene finanzielle
Beihilfe ist ein Zuschuss zu den Betriebskosten, die
für die fortlaufenden Tätigkeiten der begünstigten Einrichtungen
anfallen. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von
allen anderen Beihilfen, die im Rahmen der anderen Aktionsbereiche
des Programms vergeben werden.
Vier Kategorien von Einrichtungen sind in diesem Aktionsbereich
förderfähig:
a) Botschafter
b) Netzwerke der Interessenvertreter
c) Festivals
d) Politikunterstützungsstrukturen für die Kulturagenda;
diese gliedern sich in zwei weitere Unterkategorien:
i) Plattformen für strukturierte Dialoge
ii) Politikanalysegruppen
Je nach Antragskategorie können Mittel in maximaler
Höhe zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des EU-Zuschusses
ist jedoch auf maximal 80 % der förderfähigen Gesamtkosten
beschränkt.
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Förderfähige Antragsteller |
Durch das Programm „Kultur“
werden Projekte, Einrichtungen, verbreitungsfördernde
Tätigkeiten und Forschungsarbeiten in allen Kulturzweigen
gefördert, mit Ausnahme des audiovisuellen Bereichs,
für den ein gesondertes Programm namens MEDIA besteht.
Kulturakteure, einschließlich Kulturunternehmen, können
an dem Programm „Kultur“ teilnehmen, sofern sie ohne
Gewinnerzielungsabsicht kulturell tätig sind.
Förderfähige Antragsteller müssen:
— eine öffentliche ( Als öffentliche Einrichtungen gelten
solche Einrichtungen, deren Kosten von Rechts wegen
zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln (auf nationaler,
regionaler oder lokaler Ebene) finanziert werden. Diese
Kosten werden also aus Mitteln des öffentlichen Sektors
gedeckt, die durch gesetzlich geregelte Steuern, Geldbußen
oder Gebühren eingenommen wurden. Ein Antragsverfahren,
das dazu führen könnte, dass die Mittel nicht bewilligt
werden, ist nicht erforderlich. Einrichtungen, deren
Fortbestand von Finanzhilfen abhängt und welche jährlich
Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch zumindest theoretisch
die Möglichkeit besteht, dass sie keine Mittel erhalten,
werden von der Kommission als private Organisationen
betrachtet. ) oder private Einrichtung mit Rechtsstatus
sein, die hauptsächlich im kulturellen Bereich (Kultur-
und Kreativbereich) tätig ist; und
— ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben.
Natürliche Personen können im Rahmen dieses Programms
keine Förderung beantragen.
Förderfähige
Länder im Rahmen dieses Programms sind:
— EU-Mitgliedstaaten ( Die 27 EU-Mitgliedstaaten: Belgien,
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,
Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
Königreich, Zypern. );
— EWR ( Europäischer Wirtschaftsraum. ) -Staaten (Island,
Liechtenstein, Norwegen);
— Bewerberländer, die den Beitritt zur EU anstreben
(Kroatien, Türkei und die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien), sowie Serbien. Die westlichen Balkanländer
(Albanien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro) könnten
in Zukunft vorbehaltlich des Abschlusses einer entsprechenden
Absichtserklärung in Bezug auf die Teilnahme jedes dieser
Länder am Programm ( Weitere Informationen über Entwicklungen
in Bezug auf diese Drittländer werden auf der Website
der Exekutivagentur bekannt gegeben: http://eacea.ec.europa.eu
) als förderfähig eingestuft werden.
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Budget und Laufzeit der Projekte |
Für den Zeitraum 2007—2013
verfügt das Programm über Finanzmittel in Höhe von insgesamt
400 Mio. EUR
Die jährlichen
Mittelzuweisungen, einschließlich der Zuweisungen für
nicht im Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“)
aufgeführte Maßnahmen, können je nach Jahr zwischen
ca. 43 Millionen EUR und ca. 58 Millionen EUR schwanken.
Auf Vorschlag der Kommission wird die Aufschlüsselung
der jährlichen Haushaltsmittel für jeden Aktionsbereich
(entsprechend den nachstehend aufgeführten Annäherungswerten)
vom Programmausschuss genehmigt.
Vorgesehene Haushaltsmittel
2010 für die folgenden
Aktionsbereich 1.1 -Mehrjährige Kooperationsprojekte:
18 140 264 EUR
Aktionsbereich 1.2.1 - Kooperationsprojekte:
17 900 000 EUR
Aktionsbereich 1.2.2 - Literarische
Übersetzungsprojekte: 2 700 000 EUR
Aktionsbereich 1.3 - Projekte zur Zusammenarbeit
mit Drittländern: 2 650 000 EUR
Aktionsbereich 2 - Unterstützung von
auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen:
7 700 000 EUR
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Deadline |
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Aktionsbereich
1 Unterstützung kultureller Projekte
Aktionsbereich 1.1 - Mehrjährige Kooperationsprojekte:
1. Oktober 2009
Aktionsbereich 1.2.1 - Kooperationsprojekte:
1. Oktober 2009
Aktionsbereich 1.2.2 - Literarische Übersetzungsprojekte:
1. Februar 2010
Aktionsbereich 1.3 - Projekte zur kulturellen
Zusammenarbeit mit Drittländern: 1. Mai 2010
Aktionsbereich 2 - Unterstützung von
auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen:
1. November 2009
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Kontakt |
| Die ausführlichen Bedingungen
für die Antragstellung sind dem Programmleitfaden („Hinweise
für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ zu entnehmen,
der auf den folgenden Websites zur Verfügung steht: Generaldirektion
für Bildung und Kultur http://ec.europa.eu/culture/index_de.htm
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur http://eacea.ec.europa.eu/culture/index_de.htm
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