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Referenz
D01
zuletzt bearbeitet am
05.03.08
Programm Titel
PROGRAMM DAPHNE III (2007-2013) ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON GEWALT GEGEN KINDER, JUGENDLICHE UND FRAUEN SOWIE ZUM SCHUTZ VON OPFERN UND GEFÄHRDETEN GRUPPEN
(SPEZIFISCHE GRENZÜBERSCHREITENDE PROJEKTE)
Amtsblatt/Haushaltslinie
JLS/DAP/2007-1
Generaldirektion
Justiz und Inneres
Ziele

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zielt auf die Auswahl spezifischer Projekte zur Kofinanzierung durch die Europäische Kommission ab. Die Projekte werden voraussichtlich ab der zweiten Hälfte des Jahres 2008 umgesetzt. Die Projektlaufzeit beträgt 12 bzw. 24 Monate. Für die Förderung kommen nur neue Projekte in Betracht; bereits begonnene Projekte können nicht kofinanziert werden.
ZIELE DES PROGRAMMS DAPHNE III
Das allgemeine Ziel des Programms DAPHNE III ist es, zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor jeglicher Form von Gewalt beizutragen und ein hohes Maß an Gesundheitsschutz, Wohlbefinden und sozialem Zusammenhalt herbeizuführen. Das Programm soll, insbesondere im Hinblick auf Kinder, Jugendliche und Frauen, einen Beitrag zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken, speziell in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Menschenrechte und Gleichstellung von Frauen und Männern, sowie zu Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Kindern und zur Bekämpfung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung leisten. Das spezifische Ziel des Programms ist es, zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen im öffentlichen oder privaten Bereich, einschließlich der sexuellen Ausbeutung und des Menschenhandels, durch Präventionsmaßnahmen sowie Unterstützung und Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen beizutragen.
Erreicht werden soll dieses spezifische Ziel durch die folgenden Maßnahmen:
a) Unterstützung und Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen;
b) Entwicklung und Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Angehörige bestimmter Berufe, zuständige Behörden, bestimmte Kreise der breiten Öffentlichkeit und gefährdete Gruppen, zum besseren Verständnis der Problematik der Gewalt und zur Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, zur Förderung der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden;
c) Verbreitung der im Rahmen der vorangegangenen beiden Programme DAPHNE und DAPHNE II erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geografischen Gebieten;
d) Ermittlung und Verstärkung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass gewaltgefährdete Personen eine positive Behandlung erfahren, insbesondere dadurch, 2 dass ein Ansatz verfolgt wird, diesen Personen Achtung entgegenzubringen sowie ihr Wohlergehen und ihre Selbstverwirklichung zu fördern;
e) Errichtung und Unterstützung multidisziplinärer Netze zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen NRO und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen;
f) Gewährleistung der Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Wissensgrundlage, des Austauschs, der Ermittlung und der Verbreitung von Informationen und bewährten Praktiken, auch durch Forschung, Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch;
g) Konzeption und Prüfung von Material zur Sensibilisierung und Schulung zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, sowie Ergänzung und Anpassung bereits vorhandenen Materials zur Nutzung in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen;
h) Untersuchung von Gewaltphänomenen und ihren Auswirkungen sowohl auf die Opfer als auch auf die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Kosten für das Gesundheitswesen sowie der sozialen und wirtschaftlichen Kosten, zur Bekämpfung der Ursachen von Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft;
i) Entwicklung und Durchführung von Unterstützungsprogrammen für Opfer und gefährdete Personen und von Interventionsprogrammen für Täter unter Wahrnehmung der Sicherheit der Opfer.

SCHWERPUNKTBEREICHE IM JAHR 2007
Alle eingereichten Projekte müssen sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Ziele des Programms DAPHNE III erfüllen und werden anhand der nachfolgend in Kapitel 6 dargestellten Kriterien bewertet.
Im Jahr 2007 ist die Europäische Kommission an Projekten interessiert, die sich auf die in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegten Schwerpunktbereiche beziehen. Die Antragsteller müssen deutlich angeben, welchem dieser Schwerpunktbereiche ihr Vorschlag zuzuordnen ist. Projektvorschläge außerhalb dieser Schwerpunktbereiche kommen nur dann in Betracht, wenn sie zweifelsohne keine Nachahmung bereits abgeschlossener oder in Ausführung befindlicher Maßnahmen darstellen und ihr innovativer Ansatz und ihre europäische Dimension klar dargelegt werden.
Alle eingereichten Projektvorschläge müssen innerhalb des Geltungsbereichs des Programms liegen und werden anhand der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien bewertet.
Die Schwerpunktbereiche 2007 lauten wie folgt:

I. Therapieprogramme für Gewalttäter gegenüber Kindern, Jugendlichen und Frauen
• Mapping vorhandener Forschungsarbeiten und Programmplanungen im Hinblick auf Therapieprogramme für Gewalttäter in Europa einschließlich einer komparativen 3 Beurteilung ihrer qualitativen und quantitativen Auswirkungen sowie Empfehlungen für zukünftige Ausrichtungen auf diesem Gebiet auf nationaler und europäischer Ebene;
• Austausch, Kapazitätsaufbau und Wissenstransfer auf dem Gebiet der Therapieprogramme für Gewalttäter.

II. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Gewalt
• Mapping der bestehenden Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten der EU, der EFTAStaaten, der Beitrittskandidaten und der Länder des westlichen Balkans, die auf alle Formen der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und/oder Frauen bezogen sind, und Bereitstellung der Ergebnisse in einer Form, die sich leicht aktualisieren und auf breiter Basis in Umlauf bringen lässt; darin sollten auch Empfehlungen für zukünftige Ausrichtungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung der Gewalt enthalten sein;
• Analyse der Auswirkungen und Wirksamkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Gewalt sowie der Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften;
• Austausch von Erfahrungen und Erkenntnissen im Hinblick auf Rechtsvorschriften und ihre Durchsetzung mit dem Ziel des Kapazitätsaufbaus seitens der Angehörigen der Berufe der Strafverfolgung, des gerichtlichen und richterlichen Bereichs sowie von Rechtsbeiständen und juristischen Hilfskräften und der Unterbreitung von praktischen Empfehlungen für Reformen und einen verbesserten Gesetzesvollzug.
III. Gezielte Sensibilisierungs-, Schulungs- und Informationsmaßnahmen
• Gezielte Sensibilisierungskampagnen und Informationsmaßnahmen, die dafür konzipiert sind, bestimmte Personengruppen für die schädigenden Auswirkungen der Gewalt zu sensibilisieren, und das Ziel verfolgen, Einstellungen und Verhaltensweisen im Sinne der vollständigen Ächtung von Gewalt in allen ihren Erscheinungsformen zu fördern;
• auf bestimmte Personengruppen abgestellte Schulungs- und Informationsmaßnahmen mit dem Ziel, die Kenntnis und das Verständnis der Rechtsvorschriften und Politiken zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt sowie der Möglichkeiten, Gewalthandlungen anzuzeigen und Unterstützung, Abhilfe und Entschädigung zu erlangen, zu verbessern;
• da 2007 das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle ist, eindeutig auf bestimmte Personengruppen bezogene Schulungs- und Informationsmaßnahmen mit dem Ziel, das Verständnis der besonders schädigenden Auswirkungen von Diskriminierung und Vorurteilen auf der Grundlage von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, physischer Merkmale, sexueller Neigung, sozio-ökonomischem Status, Behinderung usw. zu verbessern;
• Konzeption und Prüfung von Weiterbildungspaketen betreffend den Umfang, die Art und die Auswirkungen von Gewalthandlungen mit dem Ziel des Kapazitätsaufbaus seitens der Personen, die mit gefährdeten Kindern, Jugendlichen, Frauen und Familien arbeiten, im Sinne der Verhütung von Gewalt und des Schutzes dieser Gruppen vor Gewalt.
IV. Studien, Mapping und Forschung
• Quantitative und qualitative Forschungsarbeiten und Studien betreffend die Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Sport- und Freizeitgruppen einschließlich Empfehlungen für Verhütungsstrategien sowie die Mobilisierung und den Kapazitätsaufbau seitens der Personen, die das Verhalten in diesen Gruppen beeinflussen können;
• quantitative und qualitative Forschungsarbeiten betreffend den Umfang und die Art des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern in Europa in den zehn Jahren nach dem ersten Weltkongress gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern und der Auflegung des DAPHNE-Programms;
• Mapping und Trendanalyse in folgenden Bereichen: i) Gesetzgebung ii) Datenerhebung iii) Rahmenstrukturen und politische Rahmenbedingungen und/oder iv) Einrichtungen zur Unterstützung von Opfern für Kinder, Heranwachsende und Frauen, die sexuellen Missbrauch oder sexuelle Ausbeutung erfahren haben oder Opfer des Menschenhandels geworden sind;
• Erhebungen im Hinblick auf bereits bestehende Initiativen zur Unterstützung der Opfer des Menschenhandels, von Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung sowie die wissenschaftliche Ermittlung bewährter Praktiken mit dem Ziel, Empfehlungen für zukünftige Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene auszusprechen;
• Forschungsarbeiten betreffend die Gewalt gegen ältere Frauen in Europa mit dem Ziel zur Erforschung dieser Art der Gewalt, des Gefährdungsprofils der Opfer, der Ursachen, Täterkategorien, Risikofaktoren, üblichen Abhilfemaßnahmen sowie der Gesetzeslücken/eines Mangels an Unterstützung beizutragen. In der Studie sollten Empfehlungen für zukünftige Maßnahmen in diesem Bereich auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene enthalten sein.
V. Indikatoren für die Zwecke der Datenerhebung
Um einen Beitrag zur Verbesserung der statistischen Erfassung von Gewalthandlungen sowie der harmonisierten und vergleichbaren Datenerfassung zu leisten, werden Projektvorschläge, die sich auf die Entwicklung von Indikatoren und die entsprechende Datenerhebung in den nachfolgenden Bereichen konzentrieren, im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besonders berücksichtigt:
• Gewalt gegen Kinder im häuslichen und familiären Bereich;
• Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, die auf der Straße leben und/oder arbeiten;
• Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Schulen und Bildungseinrichtungen.
VI. Ableitung politischer Lösungen aus den Arbeiten der DAPHNE-Projekte
Auf der Grundlage der in den DAPHNE-Projekten erworbenen Erfahrungen kann das Programm zur Entwicklung politischer Lösungen auf lokaler, nationaler und/oder europäischer Ebene beitragen. Studien, die der Gewinnung politischer Lösungen in den unten angeführten Bereichen Vorschub leisten, wird deshalb Vorrang eingeräumt:
• Gewalt gegen im Sexgewerbe tätige Frauen einschließlich Frauen, die Opfer von Zwangsarbeit und/oder Menschenhandel geworden sind;
• Gewalt gegen jugendliche Migranten oder Migrantinnen und/oder Frauen am Arbeitsplatz / in der Arbeitsumwelt.
VII. Austausch, Anpassung und Nutzung bereits bestehender bewährter Praktiken
Es wird erwartet, dass in den Projektvorschlägen dieser Maßnahmenkategorie nachgewiesen wird, wie die bewährte Praktik‘ bewertet und ermittelt wurde, und sich diese Vorschläge auf die meisten, wenn nicht auf alle, Mitgliedstaaten beziehen. Vorrang wird Projekten gewährt, die darauf abzielen,
• bereits bestehende, im Rahmen von DAPHNE-Programmen entwickelte Schulungspakete weiterzuentwickeln, anzupassen und umzusetzen,
• insbesondere im Hinblick auf gefährdete Familien für den Kapazitätsaufbau und den Austausch von Fachwissen in Bezug auf bewährte Methoden der Kindererziehung und die Förderung gewaltfreier Beziehungen innerhalb der Familie zu sorgen,
• für den auf die Verhütung des Missbrauchs, der Vernachlässigung und der Misshandlung von Säuglingen und Kindern im Vorschulalter angelegten Kapazitätsaufbau zu sorgen und den Austausch entsprechender Informationen und maßgeblichen Fachwissens zu ermöglichen.

Zielgruppe
RECHTSSTATUS
Am Programm DAPHNE III können private oder öffentliche Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf geeigneter Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren) teilnehmen. Öffentliche Stellen auf nationaler/zentraler Ebene kommen für eine Förderung durch DAPHNE nicht in Betracht. Organisationen mit Erwerbscharakter können als Partner akzeptiert werden, wenn dies der Art ihrer Tätigkeit nach gerechtfertigt ist. Die teilnehmenden Organisationen müssen in ihrem Antrag nachweisen, dass sie über praktische Erfahrungen auf den folgenden Gebieten verfügen:
• Verhütung und Bekämpfung der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen oder
• Schutz oder Unterstützung der Opfer dieser Formen der Gewalt oder
• Umsetzung gezielter Maßnahmen, durch die die Ablehnung dieser Formen der Gewalt gefördert oder eine Änderung der Haltung und des Verhaltens gegenüber gefährdeten Gruppen und Gewaltopfern angeregt werden soll.
HERKUNFT
Für die Gewährung maßnahmebezogener Finanzhilfen aus diesem Programm kommen Organisationen aus den 27 Mitgliedstaaten der EU in Betracht.
Organisationen aus allen anderen Ländern können sich als assoziierte Partner an DAPHNEProjekten beteiligen, kommen jedoch nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht. 6
HINWEIS: Aus Gründen, die nicht von der Europäischen Kommission zu vertreten sind, können Organisationen aus den EFTA/EWR-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen) keine Finanzhilfen im Rahmen der Aufforderung der Einreichung von Vorschlägen JLS/DAP/2007-1 gewährt werden. An diesem Programm können sich Organisationen aus den Beitrittskandidaten und den westlichen Balkanstaaten beteiligen. Im Hinblick auf diese Länder müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein, bevor ihnen Finanzhilfen zur Verfügung gestellt werden. So müssen diese Staaten eine Vereinbarung unterzeichnet und Beiträge zum Haushalt der EU geleistet haben, um für eine Förderung in Betracht zu kommen.
PARTNER

Projektvorschläge sind durch eine Partnerschaft von mindestens zwei förderfähigen Organisationen aus zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten einzureichen.
- Für jede Partnerschaft ist ein „Antragsteller“ (die koordinierende oder leitende Organisation) zu bestimmen. Dieser Antragsteller (der "Begünstigte") legt der Kommission den Projektvorschlag zur Bewertung vor. Der Antragsteller ist im vollen Umfang für die Verwaltung des Projekts, die Koordinierung aller Aufgaben, die Zusammenarbeit mit der Kommission und die Verwaltung der Finanzmittel verantwortlich.
- „Partner“ (Mitbegünstigte) sind alle Organisationen (aus den EU-Mitgliedstaaten), die an der Durchführung von mit dem Projekt verbundenen Maßnahmen beteiligt sind und für eine Förderung in Betracht kommen. Sobald die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet ist, wird jeder Partner als Mitbegünstigter betrachtet. Er unterzeichnet eine Erklärung, der zufolge die koordinierende Organisation die volle rechtliche Verantwortung trägt. Die koordinierende Organisation erhält die Finanzhilfen von der Kommission und verteilt diese unter den Mitbegünstigten.
-„Assoziierte Partner“ sind am Projekt beteiligte Organisationen, die keine Finanzhilfen erhalten. Ein Antragsteller kann die Förderung von mehreren eigenständigen Projekten beantragen, für die separate Anträge einzureichen sind. Für jedes Projekt darf nur ein Antrag eingereicht werden. Antragsteller können sich auch als Partner (Mitbegünstigte) an den Projektvorschlägen anderer Organisationen beteiligen. Falls mehr als ein Projekt für die Förderung ausgewählt wird, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die technische und finanzielle Kapazität verfügt, alle seine ausgewählten Projekte durchzuführen. Alle anderen Organisationen der Partnerschaft, d.h. „Partner (Mitbegünstigte)“ und „assoziierte Partner“ müssen eine Partnerschaftserklärung ausfüllen und unterzeichnen, die dem Antrag beizufügen und Teil desselben ist.
Finanzierung
2007 belaufen sich die für spezifische Projekte bereitgestellten Haushaltsmittel vorläufig auf 11 Millionen Euro. Der Finanzbeitrag der Kommission zu den Kosten eines Projekts darf in einem Zwölfmonatszeitraum nicht weniger als 75.000 EUR und nicht mehr als 200.000 EUR betragen. Die Höhe der zu gewährenden Finanzhilfen wird von der Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt.
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten 80 % der direkt förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme nicht überschreiten. Deshalb muss jeder Antragsteller zur Deckung der restlichen Projektkosten eine ergänzende Finanzierung aus anderen Quellen sicherstellen. Somit sind mindestens 20 % der förderfähigen Gesamtkosten entweder von der den Antrag stellenden Organisation und/oder ihren Partnern (Mitbegünstigten) bzw. einem anderen Geldgeber in Form von Barmitteln bereitzustellen. Diese ergänzende Finanzierung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gesichert sein und ist im Antrag zu belegen. Sachleistungen können nicht auf den kofinanzierten Betrag angerechnet werden und finden bei der Berechnung der Kofinanzierung der Gemeinschaft keine Berücksichtigung. Die Projektfinanzierung gründet auf dem Prinzip der Kostenteilung. Liegt die von der Kommission bewilligte Finanzhilfe unter dem beantragten Betrag, fällt es dem Antragsteller anheim, die fehlenden Finanzmittel zu beschaffen oder die Gesamtkosten des Projekts zu kürzen. Die Projektlaufzeit der ausgewählten Projekte beginnt mit der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch beide Parteien. Vor dem Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarung getätigte Ausgaben sind nicht förderfähig. Binnen 45 Tagen ab dem Datum der Gegenzeichnung der Finanzhilfevereinbarung wird eine Vorauszahlung in Höhe von 70 % des Finanzbeitrags der Kommission geleistet. Die Zahlung des Restbetrags erfolgt, sobald die Kommission den Abschlussbericht und den Finanzabschluss gebilligt hat. Bei Zahlung des Restbetrags verhält sich der gewährte Betrag proportional zu den förderfähigen Projektkosten und wird entsprechend gekürzt, wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten als niedriger erweisen als die geschätzten Gesamtkosten. Die Kommission zahlt die fälligen Beträge binnen 45 Kalendertagen. Nach Ablauf dieser Frist stehen dem Gläubiger Verzugszinsen zu. Finanzhilfen der Kommission werden ausschließlich für nicht gewerbsmäßige Zwecke gewährt. Deshalb dürfen die Projekte in keiner Weise auf Gewinn ausgerichtet sein. Informationen und Anweisungen betreffend die Förderfähigkeit von Kosten finden sich im Leitfaden für Finanzhilfeanträge auf der DAPHNE-Internetseite: http://ec.europa.eu/justice_home/funding/daphne3/funding_daphne3_en.htm.
Deadline
 22 April 2008
Kontakt

Europäische Kommission
GD Justiz, Freiheit, Sicherheit
Referat JLS/C/4
Büro LX 46 07/122
B-1049 Brüssel Belgien
http://ec.europa.eu/dgs/justice_home/index_de.htm
http://ec.europa.eu/justice_home/funding/daphne3/funding_daphne3_en.htm
JLS-DAPHNE@ec.europa.eu