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Referenz
E03
zuletzt bearbeitet am
03/02/09
Programm Titel
Gemeinsames harmonisiertes Programm der Europäischen Union für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2009/C 18/09)
Generaldirektion
Wirtschaft und Finanzen
Ziele

Die Europäische Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen (Az. ECFIN/2008/A3-042) für Umfragen in Irland auf, die im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten Programms für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern durchgeführt werden sollen (von der Kommission am 12. Juli 2006 gebilligt — KOM(2006)379). Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer auf zwei Jahre angelegten Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der Kommission und den spezialisierten Organisationen.
Mit dem Programm sollen Daten über die Lage der Wirtschaft in den EU-Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern erhoben werden, vor allem um die Konjunkturzyklen im Hinblick auf die Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vergleichen zu können. Das gemeinsame harmonisierte Programm ist zu einem unerlässlichen Instrument der wirtschaftspolitischen Überwachung im Rahmen der WWU geworden und dient darüber hinaus allgemeinen wirtschaftspolitischen Zwecken.


Ziele

Im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten EU-Programms führen spezialisierte Organisationen/Institute kofinanzierte Meinungsumfragen durch. Die Kommission will zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Organisationen und Instituten schließen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um in den nächsten zwei Jahren mindestens eine der folgenden Umfragen durchzuführen:
— Umfrage über Investitionen,
— Umfrage in der Bauwirtschaft,
— Umfrage im Einzelhandel,
— Umfrage im Dienstleistungssektor,
— Umfrage in der Industrie,
— Umfrage bei den Verbrauchern.
Darüber hinaus werden zusätzlich zu den monatlichen Umfragen auch „Ad-hoc“-Umfragen zu aktuellen Wirtschaftsfragen durchgeführt, d. h. gelegentliche Erhebungen, bei denen dieselben Stichproben verwendet werden wie bei den monatlichen Umfragen, um Informationen zu bestimmten wirtschaftspolitischen Themen einzuholen.
Die Umfragen richten sich an Manager in der Industrie, im Investmentbereich, in der Bauwirtschaft, im Einzelhandel und im Dienstleistungssektor sowie an Verbraucher.

Technische Spezifikationen
Umfragezeitplan und Ergebnisübermittlung

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die im Rahmen dieser Aufforderung vorgesehenen Umfragen:

Titel der Umfrage Anzahl der Aktivitäten/ Größenklassen Anzahl der Aggregate Anzahl der monatlichen Fragen
Anzahl der vierteljährlichen Fragen
Industrie 40/— 16 7 9
Investitione 6/6 2 2 Fragen im März/April
4 Fragen im Oktober/November
Bauwirtschaft 3/— 2 5 1
Einzelhandel 7/– 2 6 -
Dienstleistungen 18/— 1 6 1
Verbraucher 24 Aufschlüsselungen 1 14 (einschließlich 2 fakultativer Fragen) 3

- die monatlichen Umfragen müssen in den ersten zwei bis drei Wochen des Monats durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens fünf bis sieben Werktage vor Monatsende unter Einhaltung des der Einzelvereinbarung beigefügten Zeitplans übermittelt werden,
- die vierteljährlichen Umfragen müssen in den ersten zwei bis drei Wochen des jeweils ersten Quartalsmonats (Januar, April, Juli, Oktober) durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens fünf bis sieben Werktage vor Ende des Monats Januar, April, Juli bzw. Oktober unter Einhaltung des der Einzelvereinbarung beigefügten Zeitplans übermittelt werden,
- die halbjährlichen Umfragen über die Investitionen müssen im März/April und im Oktober/November durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail mindestens fünf bis sieben Werktage vor Ende des Monats April bzw. November entsprechend dem der Vereinbarung beigefügten Zeitplan übermittelt werden,
- bei „Ad-hoc“-Umfragen verpflichtet sich der Empfänger, den für die jeweilige Umfrage vorgegebenen Zeitplan einzuhalten.
Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme (Anhang I der Einzelvereinbarung) kann von folgender Internetseite heruntergeladen werden: http://ec.europa.eu/economy_finance/procurements_grants/grants7989_en.htm

Methodik und Fragebögen
Einzelheiten über Methodik, Fragebögen und die internationalen Leitlinien zur Durchführung von Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern können dem Handbuch über das gemeinsame harmonisierte Programm der EU für Konjunkturumfragen entnommen werden, das unter folgender Internetadresse abgerufen werden kann: http://ec.europa.eu/economy_finance/indicators/business_consumer_surveys/userguide_en.pdf

ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN UND DAUER
Administrative Bestimmungen

Die Organisation bzw. das Institut wird für eine Höchstdauer von 2 Jahren ausgewählt. Die Kommission möchte mit den erfolgreichen Antragstellern eine langfristige Zusammenarbeit aufbauen. Zu diesem Zweck wird zwischen den Parteien eine zwei Jahre geltende Partnerschaftsrahmenvereinbarung geschlossen. Im Rahmen dieser Partnerschaftsrahmenvereinbarung, in der die gemeinsamen Ziele und die Art der geplanten Maßnahmen festgelegt sind, können zwei Einzelvereinbarungen mit einer Laufzeit von jeweils einem Jahr geschlossen werden. Die erste dieser Einzelvereinbarungen gilt von Mai 2009 bis April 2010.

Dauer
Die Umfragen werden vom 1. Mai bis 30. April durchgeführt. Die Dauer der Maßnahme darf nicht mehr als 12 Monate betragen.

Zielgruppe

Rechtsstatus der Antragsteller
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Organisationen/Institute (juristische Personen) mit Rechtsstatus in einem EU-Mitgliedstaat, in Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Türkei. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie eine juristische Person sind, und zu diesem Zweck die Standardbescheinigung über ihre Rechtspersönlichkeit vorlegen.

Ausschlussgründe

Von jeglicher Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller:
a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;
b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;
c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere, vom Auftraggeber mit zulässigen Mitteln festgestellte Verfehlung begangen haben;
d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;
e) die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;
f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen festgestellt wurde;
g) die sich in einem Interessenkonflikt befinden;
h) die bei der Erteilung der verlangten Auskünfte unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben. Die Antragsteller müssen unter Verwendung des Standardvordrucks eine Erklärung abgeben, dass keiner der unter 5.2 genannten Umstände auf sie zutrifft.

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen
1. Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Antragsteller oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags schuldig gemacht haben, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der nach Anhörung des Auftragnehmers bestätigten Feststellung des Verstoßes, von aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.
Gegen Antragsteller oder Bieter, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt.
Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags verhängt. Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 4 bis 20 % angehoben werden.

2. In den unter Nummer 5.2 Buchstaben a, c und d genannten Fällen werden Antragsteller oder Bieter für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, nach Anhörung des Auftragnehmers von Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen. In den unter Nummer 5.2 Buchstaben b und e genannten Fällen werden Antragsteller oder Bieter für eine Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren, gerechnet ab der Notifizierung des Gerichtsurteils, von Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen. Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.

3. Zu den unter Nummer 5.2 Buchstabe e genannten Fällen gehören:
a) Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;
b) Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind;
c) Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI des Rates; d) Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates.

Finanzierung

Finanzierungsquellen der Gemeinschaftsunterstützung
Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 01.02.02 — „Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion“ finanziert.

Geschätzter Gesamtbetrag der verfügbaren Gemeinschaftsmittel
— das jährliche Gesamtbudget für diese Umfragen in der Zeit von Mai 2009 — April 2010 beläuft sich auf 75 000,00 EUR,
— die Beträge für das darauffolgende Jahr können, sofern die entsprechenden Haushaltsmittel verfügbar sind, um rund 2 % angehoben werden.

Prozentualer Anteil der Gemeinschaftsmittel
Der Beitrag der Gemeinschaft zur gemeinsamen Finanzierung beläuft sich auf maximal 50 % der förderfähigen Aufwendungen des Empfängers je Umfrage. Der Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung wird von der Kommission für jede einzelne Maßnahme festgelegt.

Finanzierung der Maßnahmen durch den Empfänger und förderfähige Aufwendungen
Der Empfänger muss für das Jahr 1 eine auf Euro lautende detaillierte Aufstellung der geschätzten Kosten und die Finanzierung der Maßnahme vorlegen. Auf Aufforderung der Kommission ist auch eine detaillierte Kostenaufstellung für das Jahr 2 der Partnerschaftsrahmenvereinbarung vorzulegen.
Der bei der Kommission beantragte Betrag der Finanzhilfe wird auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Diese Aufstellung wird der Einzelvereinbarung als Anhang angefügt. Die Kommission kann die darin angegebenen Zahlen für Prüfungen heranziehen. Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung der Einzelvereinbarung durch alle Parteien angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten in keinem Fall vor der Antragstellung entstanden sein. Sachleistungen sind keine förderfähigen Aufwendungen.

Zahlungsmodalitäten
Der Empfänger kann im September einen Antrag auf Vorfinanzierung von 40 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe stellen. Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist zusammen mit der Endabrechnung und der detaillierten Kostenaufstellung binnen zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme einzureichen (Einzelheiten siehe Artikel 5 und 6 der Einzelvereinbarung).
Voraussetzung für den Vorfinanzierungsantrag und den Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist die fristgerechte Einreichung der Umfrageergebnisse.
Als förderfähig gelten nur die Aufwendungen, die sich anhand des Buchführungssystems des Empfängers nachvollziehen und feststellen lassen.

Untervergabe
— beläuft sich bei einem Vorschlag der Anteil der von einem Unterauftragnehmer erbrachten Dienstleistungen auf 50 % der Aufgaben oder mehr, so muss der Unterauftragnehmer sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags des Antragstellers anhand der Ausschluss-, Auswahlund Zuschlagskriterien (siehe Nummern 5, 6 und 7) erforderlich sind. Der Unterauftragnehmer muss nachweisen, dass er die Ausschlusskriterien sowie die Auswahl- und Zuschlagskriterien, die für die von ihm erbrachten Leistungen maßgeblich sind, erfüllt,
— der Antragsteller erteilt dem Unterauftragnehmer den Zuschlag, der das Angebot mit dem besten Preis- Leistungs-Verhältnis vorlegt, wobei darauf zu achten ist, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt. Bei Unteraufträgen, die 60 000 EUR übersteigen, muss der ausgewählte Antragssteller nachweisen, dass der Unterauftragnehmer aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ausgewählt wurde.

Gemeinsame Vorschläge
Bei gemeinsamen Vorschlägen müssen die Aufgaben und der jeweilige finanzielle Beitrag aller an dem gemeinsamen Vorschlag Beteiligten eindeutig festgelegt sein. Alle Beteiligten müssen sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags anhand der Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien (siehe Nummern 5, 6 und 7), die für ihre jeweiligen Aufgaben gelten, erforderlich sind. Einer der Beteiligten übernimmt die Rolle des Koordinators, was bedeutet, dass er:
— gegenüber der Kommission die Gesamtverantwortung für die Partnerschaft übernimmt,
— die Tätigkeiten der anderen Beteiligten kontrolliert,
— für die Gesamtkohärenz und fristgerechte Vorlage der Umfrageergebnisse sorgt,
— die Unterzeichnung des Vertrags zentral verwaltet und der Kommission den von allen Teilnehmern ordnungsgemäß unterzeichneten Vertrag übermittelt (Vollmacht ist möglich),
— die Finanzbeiträge der Kommission zentral verwaltet und die entsprechenden Zahlungen an die Teilnehmer leistet,
— die Belege für die Ausgaben eines jeden Beteiligten sammelt und sie in einem Vorgang vorlegt.

Deadline
20. Februar 2009
Kontakt

Europäische Kommission
Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen
z. Hd. Herrn Johan VERHAEVEN
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/2008/A3-042
Referat R2, Büro BU24 — 4/11
Avenue du Bourget 1-3
ecfin-bcs-mail@ec.europa.eu