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Referenz |
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E03 |
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zuletzt
bearbeitet am |
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09/08/06 |
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Programm
Titel |
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Gemeinsames
harmonisiertes Programm der Europäischen Union für Konjunkturumfragen
bei Unternehmern und Verbrauchern
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Amtsblatt/Haushaltslinie |
(2007/C
179/02) |
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Generaldirektion
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Wirtschaft
und Finanzen |
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Ziele
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1. KONTEXT
Die Europäische Kommission ruft zur Einreichung
von Vorschlägen (Az. ECFIN/2007/A3-012) für
die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen
des gemeinsamen harmonisierten Programms für Konjunkturumfragen
(von der Kommission gebilligt am 12. Juli 2006 —
COM(2006)379) in der Europäischen Union und folgenden
Kandidatenländern auf: Kroatien, ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien und Türkei. Die Zusammenarbeit
erfolgt im Rahmen einer auf drei Jahre angelegten Partnerschaftsrahmenvereinbarung
zwischen der Kommission und den spezialisierten Organisationen.
Mit dem Programm sollen Daten über die Lage der
Wirtschaft in den EU-Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern
erhoben werden, vor allem um die Konjunkturzyklen im
Hinblick auf die Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion
(WWU) vergleichen zu können. Das gemeinsame harmonisierte
Programm ist zu einem unerlässlichen Instrument
der wirtschaftspolitischen Überwachung im Rahmen
der WWU geworden und dient darüber hinaus allgemeinen
wirtschaftspolitischen Zwecken.
2. ZWECK DER
MASSNAHME UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG
2.1 Ziele
Im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten EU-Programms
führen spezialisierte Organisationen/Institute
kofinanzierte Meinungsumfragen durch. Die Kommission
will zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Organisationen
und Instituten schließen, die die notwendigen
Voraussetzungen erfüllen, um in den nächsten
drei Jahren mindestens eine der folgenden Umfragen durchzuführen:
- Umfrage über Investitionen
- Umfrage in der Bauwirtschaft
- Umfrage im Einzelhandel
- Umfrage im Dienstleistungssektor
- Umfrage in der Industrie
- Umfrage bei den Verbrauchern
- „Ad-hoc“-Umfragen zu aktuellen Wirtschaftsfragen.
Diese Ad-hoc-Umfragen werden in weniger regelmäßigen
Abständen zusätzlich zu den monatlichen Umfragen
durchgeführt, wobei dieselben Stichproben verwendet
werden wie bei den monatlichen Umfragen, um Informationen
zu bestimmten wirtschaftspolitischen Themen einzuholen.
Die Umfragen richten sich an Manager in der Industrie,
im Investmentbereich, der Bauwirtschaft, dem Einzelhandel
und dem Dienstleistungssektor sowie an Verbraucher.
2.2 Technische Spezifikationen
2.2.1 Umfragezeitplan und Ergebnisübermittlung
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über
die im Rahmen dieser Aufforderung vorgesehenen Umfragen:
| Titel der Umfrage |
Anzahl der Aktivitäten/
Größenklassen |
Anzahl der Aggregate
|
Anzahl der monatlichen
Fragen |
Anzahl der vierteljährlichen
Fragen |
| Industrie |
40/- |
16 |
7 |
9 |
| Investitionen |
6/6 |
2 |
2 Fragen
im März/April
4 Fragen im Oktober/November |
| Bauwirtschaft |
3/- |
2 |
5 |
1 |
| Einzelhandel |
7/- |
2 |
6 |
- |
| Dienstleistungen |
18/- |
1 |
6 |
1 |
| Verbraucher |
24 Aufschlüsselungen |
1 |
14 (einschließlich
2 fakultativer Fragen) |
3 |
- Die monatlichen Umfragen
müssen in den ersten zwei Wochen des Monats durchgeführt
und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens
4 — 6 Werktage vor Monatsende unter Einhaltung
des der Einzelvereinbarung beigefügten Zeitplans
übermittelt werden.
- Die vierteljährlichen Umfragen müssen in
den ersten zwei Wochen des jeweils ersten Quartalsmonats
(Januar, April, Juli, Oktober) durchgeführt und
die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens
4 — 6 Werktage vor Ende des Monats Januar, April,
Juli bzw. Oktober unter Einhaltung des der Einzelvereinbarung
beigefügten Zeitplans übermittelt werden.
— Die halbjährlichen Umfragen über die
Investitionen müssen im März/April und im
Oktober/November durchgeführt und die Ergebnisse
der Kommission per E-Mail mindestens 4 — 6 Werktage
vor Ende des Monats Mai bzw. Dezember unter Einhaltung
des der Einzelvereinbarung beigefügten Zeitplans
übermittelt werden.
— Bei „Ad-hoc“-Umfragen verpflichtet
sich der Empfänger, den für die jeweilige
Umfrage vorgegebenen Zeitplan einzuhalten.
Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme (Anhang
I der Einzelvereinbarung) kann von folgender Internetseite
heruntergeladen werden: http://ec.europa.eu/economy_finance/tenders/2007/call2007_14en.htm
2.2.2 Methodik und Fragebögen
Einzelheiten über Methodik, Fragebögen und
die internationalen Leitlinien zur Durchführung
von Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern
können dem Handbuch über das gemeinsame harmonisierte
Programm der EU für Konjunkturumfragen entnommen
werden, das unter folgender Internetadresse abgerufen
werden kann: http://ec.europa.eu/economy_finance/indicators/business_consumer_surveys/userguide_en.pdf
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Zielgruppe
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5.
ZULASSUNGSKRITERIEN
5.1 Rechtsstatus der Antragsteller
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet
sich an Organisationen/Institute (juristische Personen)
mit Rechtsstatus in einem EU-Mitgliedstaat, in Kroatien,
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder
der Türkei. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass
sie eine juristische Person sind, und zu diesem Zweck
die Standardbescheinigung über ihre Rechtspersönlichkeit
vorlegen.
5.2 Ausschlussgründe
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
(a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder
im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre
gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund
eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren
Lage befinden;
(b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen
bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit
in Frage stellen;
(c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere
Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich
festgestellt wurde;
(d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen,
Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften
des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen
Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht
nachgekommen sind;
(e) die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung
an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen
die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten
Handlung verurteilt worden sind;
(f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag
oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine
schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung vertraglicher
Verpflichtungen festgestellt wurde;
(g) die sich in einem Interessenkonflikt befinden;
(h) die bei der Erteilung der verlangten Auskünfte unrichtige
oder unvollständige Angaben gemacht haben.
Die Antragsteller müssen unter Verwendung des Standardvordrucks
eine Erklärung abgeben, dass keiner der unter 5.2 genannten
Umstände auf sie zutrifft.
5.3 Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen
1. Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden
Antragsteller oder Bieter und Auftragnehmer, die sich
falscher Erklärungen oder der Nichterfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags schuldig
gemacht haben, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet
ab dem Zeitpunkt der nach Anhörung des Auftragnehmers
bestätigten Feststellung des Verstoßes, von aus dem Gemeinschaftshaushalt
finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen.
Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem
ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre
heraufgesetzt werden.
Gegen Antragsteller oder Bieter, die sich falscher Erklärungen
schuldig gemacht haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen
in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des zu vergebenden
Auftrags verhängt.
Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben,
werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 2
bis 10 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags verhängt.
Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem
ersten Verstoß kann dieser Satz auf 4 bis 20 % angehoben
werden.
2. In den unter Nummer 5.2 Buchstaben a, c und d genannten
Fällen werden Antragsteller oder Bieter für eine Dauer
von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt
der Feststellung des Verstoßes, nach Anhörung des Auftragnehmers
von Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen.
In den unter Nummer 5.2 Buchstaben b und e genannten Fällen
werden Antragsteller oder Bieter für eine Dauer von mindestens
einem Jahr und höchstens vier Jahren, gerechnet ab der
Notifizierung des Gerichtsurteils, von Aufträgen und Finanzhilfen
ausgeschlossen.
Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem
ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung
kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt
werden.
3. Zu den unter Nummer 5.2
Buchstabe e genannten Fällen gehören:
(a) Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt
des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften;
(b) Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt
des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens
über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union beteiligt sind;
(c) Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI
des Rates;
(d) Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie
91/308/EWG des Rates.
6. AUSWAHLKRITERIEN
Die Antragsteller müssen über solide Finanzierungsmöglichkeiten
verfügen, die ausreichen, ihre Tätigkeit während der gesamten
Laufzeit der Maßnahme sicherzustellen. Sie müssen ferner
über die nötigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen
verfügen, um die geplante Aktion bzw. das Arbeitsprogramm
durchführen zu können.
6.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers
Die Antragsteller müssen finanziell in der Lage sein,
die geplante Maßnahme durchzuführen, und müssen ihre Bilanz
sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten
beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen. Bei öffentlichen
Einrichtungen und internationalen Organisationen wird
hiervon abgesehen.
6.2 Operationelle Leistungsfähigkeit der Antragsteller
Die Antragsteller müssen operationell in der Lage sein,
die geplante Maßnahme durchzuführen, und entsprechende
Nachweise hierfür vorlegen. Die Befähigung der Antragsteller
wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
- mindestens dreijährige nachweisliche Erfahrung mit der
Ausarbeitung und Durchführung von Umfragen;
- nachweisliche Erfahrung mit der Auswertung von Umfrageergebnissen
und mit methodologischer Fragestellung (Stichproben, Fragebögen
und zeitliche Staffelung);
- Fähigkeit zur Anwendung der Methodik des gemeinsamen
harmonisierten Programms der EU für Konjunkturumfragen
bei Unternehmern und Verbrauchern, zur Einhaltung der
von der Europäischen Kommission und der OECD gemeinsam
ausgearbeiteten internationalen Leitlinien zur Durchführung
von Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern
(siehe Nummer 2.2.2) sowie zur Befolgung der Vorgaben
der Kommission: Einhaltung der monatlichen Meldetermine,
Verbesserung und Anpassung des Umfrageprogramms nach den
Vorgaben der Kommissionsdienststellen entsprechend den
bei den Koordinierungssitzungen mit den Vertretern der
betreffenden Organisationen/Institute erzielten Vereinbarungen.
7. ZUSCHLAGSKRITERIEN
Die Aufträge werden nach folgenden Kriterien vergeben:
- Fachkenntnisse und Erfahrung auf den unter Nummer 6.2
genannten Gebieten,
- Fachkenntnisse und Erfahrung mit der Festlegung von
Indikatoren anhand der Umfrageergebnisse und mit der Verwertung
der Umfrageergebnisse zur konjunkturellen und makroökonomischen
Analyse und Forschung, einschließlich sektoraler Analysen,
- Effektivität der vorgeschlagenen Umfragemethodik, einschließlich
Stichprobenplan, Stichprobenumfang, Erhebungsquote, Antwortquote,
usw.,
- Befähigung und Kenntnisse in Bezug auf die speziellen
Umfragemerkmale des Sektors und des Landes, in denen die
Umfrage(n) durchgeführt werden soll(en),
- Effizienz der Arbeitsorganisation des Antragstellers
in Bezug auf Flexibilität, Infrastruktur, Qualifikation
der Mitarbeiter und Strukturen zur Durchführung der Arbeiten,
Meldung der Ergebnisse, Beteiligung an der Vorbereitung
der Umfragen im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten
Programms und für die Kontakte mit der Kommission.
8. PRAKTISCHER ABLAUF
8.1 Erstellung und Einreichung der Vorschläge
Die Vorschläge müssen das ordnungsgemäß
ausgefüllte und unterzeichnete Standardformular für
Finanzhilfeanträge sowie alle darin genannten Nachweise
umfassen. Die Antragsteller können Vorschläge
für mehrere Umfragen und Länder einreichen.
Dabei sollte jedoch für jedes Land ein gesonderter
Vorschlag abgegeben werden.
Alle Vorschläge müssen aus drei Teilen bestehen:
- verwaltungstechnischer Teil
- fachlicher Teil
- finanztechnischer Teil.
Bei der Kommission sind folgende Standardformulare erhältlich:
- Standard-Finanzhilfeantrag
- Standardkostenaufstellung zur Angabe der veranschlagten
Umfragekosten und des Finanzierungsplans
- Standardformblatt für Finanzangaben
- Standardformblatt zur Rechtsform
- Standarderklärung über die Teilnahmeberechtigung
- Standarderklärung über die Bereitschaft, die
Partnerschaftsrahmenvereinbarung und die spezifische Finanzhilfevereinbarung
zu unterzeichnen
- Standardformblatt über die Vergabe von Unteraufträgen
- Standardformblatt für die Beschreibung der Umfragemethodik
sowie Unterlagen zu finanziellen Aspekten der Finanzhilfe:
- Merkblatt für die Erstellung von Finanzschätzungen
und -berichten
- Muster der Partnerschaftsrahmenvereinbarung
- Muster der Einzelvereinbarung. Sie können
(a) unter nachstehender Internetadresse heruntergeladen:
http://ec.europa.eu/economy_finance/tenders/2007/call2007_14en.htm
oder
(b) schriftlich bei der Kommission beantragt werden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen
Referat ECFIN-A-3 (Konjunkturerhebungen)
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/2007/A3-012
BU-1 3/146 B-1049
Brüssel Fax (32-2) 296 36 50
E-mail ecfin-bcs-mail@ec.europa.eu
Bitte unbedingt angeben: „Aufruf zur Einreichung
von Vorschlägen — ECFIN/2007/A3-012“
Die Kommission behält sich Änderungen der Muster
vor, wenn das gemeinsame harmonisierte Programm der EU
bzw. die Verwaltung der verfügbaren Haushaltsmittel
dies erfordern.
Die Vorschläge sind in einer Amtssprache der Europäischen
Gemeinschaft, ggf. mit englischer, französischer
oder deutscher Übersetzung, einzureichen.
Jede Bewerbung muss ein unterzeichnetes Original und drei
Kopien enthalten; diese bitte nicht zusammenheften. Sie
erleichtern damit die Vorbereitung der Kopien/Unterlagen
für den Auswahlausschuss.
Der Vorschlag ist in doppeltem Umschlag verschlossen einzusenden.
Der äußere Umschlag ist mit der unter Nummer
8.3 angegebenen Anschrift zu versehen.
Der innere verschlossene Umschlag enthält den Vorschlag
und trägt den Vermerk „Appel à propositions
— ECFIN/2007/A3-012 — à ne pas ouvrir
par le service courrier“ (Aufruf zur Einreichung
von Vorschlägen ECFIN/2007/A3-012, nicht von der
Poststelle zu öffnen).
Zur Bestätigung des Eingangs der Unterlagen sendet
die Kommission den Antragstellern die dem Vorschlag beigefügte
Empfangsbestätigung zurück.
8.2 Inhalt der Vorschläge
8.2.1 Verwaltungstechnischer Teil
Der verwaltungstechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes
enthalten:
- den ordnungsgemäß unterzeichneten Standard-Finanzhilfeantrag,
— das ordnungsgemäß ausgefüllte
und unterzeichnete Standardformblatt zur Rechtsform sowie
den geforderten Nachweis über den Rechtsstatus der
Organisation bzw. des Instituts,
- das ausgefüllte und unterzeichnete Standardformblatt
mit Finanzangaben,
- die unterzeichnete Standarderklärung des Antragstellers
zu seiner Teilnahmeberechtigung,
- die ordnungsgemäß unterzeichnete Standarderklärung
über die Bereitschaft, die Partnerschaftsrahmenvereinbarung
und die spezifische Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen
- das Organigramm der Organisation bzw. des Instituts,
unter Angabe der Namen und Funktionen der Geschäftsleitung
und der für die Durchführung der Umfragen zuständigen
Stelle,
- Nachweis einer soliden Finanzlage: Bilanzen sowie Gewinn-
und Verlustrechnungen für die beiden letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahre, d.h. 2005 und 2006.
8.2.2 Fachlicher
Teil
Der fachliche Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:
- Beschreibung der Tätigkeit der Organisation bzw.
des Instituts, die eine Bewertung der Kompetenz sowie
des Umfangs und der Dauer der Erfahrungen auf den unter
Nummer 6.2 genannten Gebieten ermöglicht. Aufgeführt
werden sollten einschlägige Studien, Dienstleistungsaufträge,
Beratungstätigkeiten, Umfragen, Veröffentlichungen
und sonstige frühere Arbeiten, unter Angabe des Namens
der Kunden und unter Hinweis auf Arbeiten, die für
Rechnung der Europäischen Kommission durchgeführt
wurden. Außerdem sollten die relevantesten Studien
und/oder Ergebnisse beigefügt werden.
- Ausführliche Beschreibung der betrieblichen Organisation
zur Durchführung der Umfragen. Beigefügt werden
sollten Belege über die Infrastruktur, Einrichtungen,
Mittel und Qualifikation der Mitarbeiter (Kurzlebensläufe
der für die Durchführung der Umfragen wichtigsten
Mitarbeiter), die dem Antragsteller zur Verfügung
stehen.
- Ordnungsgemäß unterzeichnete Standardformblätter
mit einer ausführlichen Beschreibung der Umfragemethodik:
Stichprobenverfahren, Stichprobenfehler, Stichprobengröße,
Erhebungsquote und geschätzte Antwortquote, usw.
- Das unterzeichnete Standardformblatt über die beteiligten
Unterauftragnehmer, einschließlich einer genauen
Beschreibung der in Auftrag gegebenen Aufgaben.
8.2.3 Finanztechnischer
Teil
Der finanztechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes
enthalten:
- eine ordnungsgemäß ausgefüllte ausführliche
Standardkostenaufstellung (in Euro) über einen Zeitraum
von 12 Monaten für jede Umfrage, mit einem Finanzierungsplan
für die betreffende Aktion und einer detaillierten
Aufgliederung der förderfähigen Gesamt- und
Stückkosten für die Durchführung der Umfrage,
einschließlich der Kosten für Unteraufträge,
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Befreiung
von der Mehrwertsteuerpflicht,
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über den finanziellen
Beitrag anderer Organisationen (Kofinanzierung).
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Finanzierung
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3.
ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN UND DAUER
3.1 Administrative Bestimmungen
Die Organisation bzw. das Institut wird für eine Höchstdauer
von 3 Jahren ausgewählt. Die Kommission möchte mit
den erfolgreichen Antragstellern eine langfristige
Zusammenarbeit aufbauen. Zu diesem Zweck wird zwischen
den Parteien eine drei Jahre geltende Partnerschaftsrahmenvereinbarung
geschlossen. Im Rahmen dieser Partnerschaftsrahmenvereinbarung,
in der die gemeinsamen Ziele und die Art der geplanten
Maßnahmen festgelegt sind, können drei Einzelvereinbarungen
mit einer Laufzeit von jeweils einem Jahr geschlossen
werden. Die erste dieser Einzelvereinbarungen gilt
von Mai 2008 bis April 2009.
3.2 Dauer
Die Umfragen werden vom 1. Mai bis 30. April durchgeführt,
mit Ausnahme der Investitionsumfrage, die bis 31.
Mai läuft. Die Dauer der Maßnahmen darf 12 Monate
(bei der Investitionsumfrage 13 Monate) nicht übersteigen.
4. FINANZRAHMEN
4.1 Finanzierungsquellen der Gemeinschaftsunterstützung
Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie
01 02 02 — „Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts-
und Währungsunion“ finanziert. 4.2 Geschätzter Gesamtbetrag
der verfügbaren Gemeinschaftsmittel
- Das jährliche Gesamtbudget für diese Umfragen in
der Zeit von Mai 2008 — April 2009 beläuft sich auf
5 000 000 EUR (fünf Millionen Euro).
- Die Beträge für die beiden darauffolgenden Jahre
können, sofern die entsprechenden Haushaltsmittel
verfügbar sind, um rund 3 % angehoben werden.
4.3 Prozentualer Anteil der Gemeinschaftsmittel
Der Beitrag der Gemeinschaft zur gemeinsamen Finanzierung
beläuft sich auf maximal 50 % der förderfähigen Aufwendungen
des Empfängers je Umfrage. Der Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung
wird von der Kommission für jede einzelne Maßnahme
festgelegt.
4.4 Finanzierung der Maßnahmen durch den Empfänger
und förderfähige Aufwendungen
Der Empfänger muss für das Jahr 1 eine auf Euro lautende
detaillierte Aufstellung der geschätzten Kosten und
die Finanzierung der Maßnahme vorlegen. Auf Aufforderung
der Kommission ist auch eine detaillierte Kostenaufstellung
für die Jahre 2 und 3 der Partnerschaftsrahmenvereinbarung
vorzulegen.
Der bei der Kommission beantragte Betrag der Finanzhilfe
wird auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Diese
Aufstellung wird der Einzelvereinbarung als Anhang
angefügt. Die Kommission kann die darin angegebenen
Zahlen für Prüfungen heranziehen.
Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung
der Einzelvereinbarung durch alle Parteien angefallen
sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen
werden, doch dürfen die Kosten in keinem Fall vor
der Antragstellung entstanden sein. Sachleistungen
sind keine förderfähigen Aufwendungen.
4.5 Zahlungsmodalitäten
Der Empfänger kann im September einen Antrag auf Vorfinanzierung
von 40 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe stellen.
Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist zusammen
mit der Endabrechnung und der detaillierten Kostenaufstellung
binnen zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme einzureichen
(Einzelheiten siehe Artikel 5 und 6 der Einzelvereinbarung).
Voraussetzung für den Vorfinanzierungsantrag und den
Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist die fristgerechte
Einreichung der Umfrageergebnisse.
Als förderfähig gelten nur die Aufwendungen, die sich
anhand des Buchführungssystems des Empfängers nachvollziehen
und feststellen lassen.
4.6 Untervergabe
- Beläuft sich bei einem Vorschlag der Anteil der
von einem Unterauftragnehmer erbrachten Dienstleistungen
auf 50 % der Aufgaben oder mehr, so muss der Unterauftragnehmer
sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung
des Gesamtvorschlags des Antragstellers anhand der
Ausschluss-, Auswahlund Zuschlagskriterien (siehe
Nummern 5, 6 und 7) erforderlich sind. Der Unterauftragnehmer
muss nachweisen, dass er die Ausschlusskriterien sowie
die Auswahl- und Zuschlagskriterien, die für die von
ihm erbrachten Leistungen maßgeblich sind, erfüllt.
- Der Antragsteller erteilt dem Unterauftragnehmer
den Zuschlag, der das Angebot mit dem besten Preis-
Leistungs-Verhältnis vorlegt, wobei darauf zu achten
ist, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt.
Bei Unteraufträgen, die 60 000 EUR übersteigen, muss
der ausgewählte Antragssteller nachweisen, dass der
Unterauftragnehmer aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses
ausgewählt wurde.
4.7 Gemeinsame Vorschläge
Bei gemeinsamen Vorschlägen müssen die Aufgaben und
der jeweilige finanzielle Beitrag aller an dem gemeinsamen
Vorschlag Beteiligten eindeutig festgelegt sein. Alle
Beteiligten müssen sämtliche Unterlagen beibringen,
die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags anhand
der Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien (siehe
Nummern 5, 6 und 7), die für ihre jeweiligen Aufgaben
gelten, erforderlich sind. Einer der Beteiligten übernimmt
die Rolle des Koordinators, was bedeutet, dass er
- gegenüber der Kommission die Gesamtverantwortung
für die Partnerschaft übernimmt;
- die Tätigkeiten der anderen Beteiligten kontrolliert;
- für die Gesamtkohärenz und fristgerechte Vorlage
der Umfrageergebnisse sorgt;
- die Unterzeichnung des Vertrags zentral verwaltet
und der Kommission den von allen Teilnehmern ordnungsgemäß
unterzeichneten Vertrag übermittelt (Vollmacht ist
möglich);
- die Finanzbeiträge der Kommission zentral verwaltet
und die entsprechenden Zahlungen an die Teilnehmer
leistet;
- die Belege für die Ausgaben eines jeden Beteiligten
sammelt und sie in einem Vorgang vorlegt. |
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Deadline |
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10.
Oktober 2007
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Kontakt |
Europäische Kommission
Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen
z.Hd. Herrn Johan VERHAEVEN
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/2007/A3-012
Referat R2, Büro BU1 — 3/13
Avenue du Bourget 1-3
B-1140 Brüssel (Evere)
Fax (32-2) 296 36 50
E-mail: ecfin-bcs-mail@ec.europa.eu
http://ec.europa.eu/economy_finance/tenders/2007/call2007_14en.htm
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