Zulässigkeit
der Anträge
Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge,
die gemäß dem in Anlage 1 des oben erwähnten Beschlusses
des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März
2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe
abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments
übermittelt werden und bei denen die weiter unten genannten
Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge
eingehalten wurden.
Kriterien für
die Zuschussfähigkeit
Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss
eine politische Partei auf europäischer Ebene die in
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten
Voraussetzungen erfüllen; sie muss:
a) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat,
Rechtspersönlichkeit besitzen;
b) in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch
Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen
oder regionalen Parlamenten oder in den Regionalversammlungen
vertreten sein oder in mindestens einem Viertel der
Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen
Parlament mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen in
jedem dieser Mitgliedstaaten erreicht haben;
c) insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit
die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht,
beachten, d.h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie,
der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie
der Rechtsstaatlichkeit; d) an den Wahlen zum Europäischen
Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet haben,
dies zu tun.
Ausschlusskriterien
Die Antragsteller müssen darüber hinaus nachweisen,
dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden,
die in Artikel 93(1) und 94 der Verordnung (EG/Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
genannt sind.
Auswahlkriterien
Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie
über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen
verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe
beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und
die für die Umsetzung des zu subventionierenden Tätigkeitsprogramms
erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten
besitzen.
Zuteilungskriterien
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 werden
die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2010 wie
folgt unter den politischen Parteien auf europäischer
Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung
unter Berücksichtigung der Kriterien der Zulässigkeit
und Förderungswürdigkeit sowie der Ausschlusskriterien
und der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:
a) 15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;
b) 85 % werden unter den Parteien aufgeteilt, die durch
gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten
sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer
gewählten Mitglieder erfolgt.
Einzureichende
Belege
Für die Bewertung der oben genannten Kriterien müssen
die Bewerber unbedingt die folgenden Belege einreichen:
a) das Original des Antragsschreibens mit Angabe des
beantragten Finanzhilfebetrags
b) das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete
Antragsformular (einschließlich der ehrenwörtlichen
Erklärung), das in Anlage 1 des Beschlusses des Präsidiums
des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthalten
ist
c) die Satzung der politischen Partei (oder eine Erklärung,
dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert
wurden)
d) die amtliche Registrierungsbescheinigung (oder eine
Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente
nicht geändert wurden)
e) einen aktuellen Nachweis des Bestehens der politischen
Partei
f) die Liste der Vorsitzenden/Mitglieder des Vorstandes
(Namen und Vornamen, Titel oder Funktionen in der antragstellenden
politischen Partei) (oder eine Erklärung, dass die bereits
eingereichten Dokumente nicht geändert wurden)
g) die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller
die in Artikel 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
2004/2003 genannten Bedingungen erfüllt
h) die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller
die in Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr.
2004/2003 genannten Bedingungen erfüllt (oder eine Erklärung,
dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert
wurden)
i) das Programm der politischen Partei (oder eine Erklärung,
dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert
wurden)
j) den Jahresabschluss für 2008, beglaubigt von einer
externen Rechnungsprüfungsstelle
k) den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für
den Förderungszeitraum (1. Januar 2010 bis 31. Dezember
2010) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung
zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in Frage kommen.