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Referenz |
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F01 |
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zuletzt
bearbeitet am |
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03.07.2008 |
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Programm
Titel |
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Finanzhilfen an die politischen
Parteien auf europäischer Ebene |
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Amtsblatt/Haushaltslinie |
(2008/C
165/05) |
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Generaldirektion
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IX-2009/01 |
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Ziele
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Gemäß Artikel 191 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
sind politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig
als Faktor der Integration und tragen dazu bei, ein
europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen
Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.
In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung (EG)
Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. November 2003 die Regelungen für die politischen
Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung.
Diese Verordnung sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe
des Europäischen Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses
an diejenigen politischen Parteien vor, die einen entsprechenden
Antrag stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten
Bedingungen erfüllen.
Gegenstand der
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen
Parlaments vom 29. März 2004 mit den urchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 veröffentlicht
das Europäische Parlament „jährlich vor Ablauf des ersten
Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
im Hinblick auf die Gewährung der Finanzhilfe für die
Finanzierung der politischen Parteien und Stiftungen
auf europäischer Ebene“. Die vorliegende Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge
auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2009 und den
Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem
31. Dezember 2009.
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Fördergebiet |
Zulässigkeit
der Anträge
Berücksichtigt werden nur
die schriftlichen Anträge, die gemäß dem in Anlage 1 des
oben erwähnten Beschlusses des Präsidiums des Europäischen
Parlaments vom 29. März 2004 enthaltenen Formular zur
Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten
des Europäischen Parlaments übermittelt werden und bei
denen die weiter unten genannten Fristen und Modalitäten
für die Einreichung der Anträge eingehalten wurden.
Kriterien für die
Zuschussfähigkeit
Um Anspruch
auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische
Partei auf europäischer Ebene die in Artikel 3 Absatz
1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen
erfüllen; sie muss:
a)
in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit
besitzen;
b) in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten
durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den
nationalen oder regionalen Parlamenten oder in den Regionalversammlungen
vertreten sein oder in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten
bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens
3 % der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten
erreicht haben;
c) insbesondere in ihrem Programm und
in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische
Union beruht, beachten, d. h. die Grundsätze der Freiheit,
der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Rechtsstaatlichkeit;
d) an den Wahlen zum Europäischen Parlament
teilgenommen oder die Absicht bekundet haben, dies zu
tun.
Auswahlkriterien
Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie über
die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen,
die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe beschriebenen
Arbeitsprogramms erforderlich sind, und die für die Umsetzung
des zu subventionierenden Tätigkeitsprogramms erforderlichen
technischen und administrativen Kapazitäten besitzen.
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Finanzierung |
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird,
vorbehaltlich der Billigung durch die Haushaltsbehörde,
auf insgesamt 10 858 000 EUR veranschlagt.
Der Höchstbetrag
der vom Europäischen Parlament gewährten Finanzhilfe darf
85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne
der politischen Parteien auf europäischer Ebene nicht
überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden
politischen Partei.
Die Gemeinschaftsfinanzierung
erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er
in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für
den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der
Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden
in der Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss
festgelegt, von der ein Muster des Beschlusses des Präsidiums
des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 als Anlage
2 beigefügt ist. |
Deadline |
Die
Frist für die Einreichung der Anträge wird auf den 1.
November 2008 festgesetzt.
Der Zeitraum für die Mitfinanzierung der Ausgaben im Rahmen
des Verwaltungshaushaltsplans der politischen Parteien
auf europäischer Ebene für 2009 reicht vom 1. Januar 2009
bis zum 31. Dezember 2009. |
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Kontakt |
Der äußere Umschlag trägt
die folgende Anschrift:
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienststelle Amtliche Post
Gebäude KAD 00D008
L-2929 Luxemburg
Dieser Umschlag trägt ebenfalls die Adresse des Absenders.
Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:
An den Präsidenten des Europäischen Parlaments z.Hd. von
Herrn Vanhaeren, Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen
SCH 05B031
L-2929 Luxemburg
http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm
Helmut.Betz@europarl.europa.eu |
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