Français
Allemand
Anglais
Espagnol
Italien
Slovène
Roumain
polski
Turque
Lituanien
Referenz
F01
zuletzt bearbeitet am
03.07.2008
Programm Titel
Finanzhilfen an die politischen
Parteien auf europäischer Ebene
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2008/C 165/05)
Generaldirektion
IX-2009/01
Ziele

Gemäß Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig als Faktor der Integration und tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung. Diese Verordnung sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen politischen Parteien vor, die einen entsprechenden Antrag stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit den urchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 veröffentlicht das Europäische Parlament „jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung der Finanzhilfe für die Finanzierung der politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene“. Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2009 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009.

Fördergebiet
Zulässigkeit der Anträge
Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge, die gemäß dem in Anlage 1 des oben erwähnten Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übermittelt werden und bei denen die weiter unten genannten Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge eingehalten wurden.
Kriterien für die Zuschussfähigkeit
Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Partei auf europäischer Ebene die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen erfüllen; sie muss:
a) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit besitzen;
b) in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder in den Regionalversammlungen vertreten sein oder in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erreicht haben;
c) insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, beachten, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;
d) an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet haben, dies zu tun.

Auswahlkriterien
Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und die für die Umsetzung des zu subventionierenden Tätigkeitsprogramms erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten besitzen.
Finanzierung
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird, vorbehaltlich der Billigung durch die Haushaltsbehörde, auf insgesamt 10 858 000 EUR veranschlagt.
Der Höchstbetrag der vom Europäischen Parlament gewährten Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Parteien auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Partei.
Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in der Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss festgelegt, von der ein Muster des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 als Anlage 2 beigefügt ist.
Deadline
Die Frist für die Einreichung der Anträge wird auf den 1. November 2008 festgesetzt.
Der Zeitraum für die Mitfinanzierung der Ausgaben im Rahmen des Verwaltungshaushaltsplans der politischen Parteien auf europäischer Ebene für 2009 reicht vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009.
Kontakt
Der äußere Umschlag trägt die folgende Anschrift:
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienststelle Amtliche Post
Gebäude KAD 00D008
L-2929 Luxemburg
Dieser Umschlag trägt ebenfalls die Adresse des Absenders.
Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen: An den Präsidenten des Europäischen Parlaments z.Hd. von Herrn Vanhaeren, Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen
SCH 05B031
L-2929 Luxemburg
http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm
Helmut.Betz@europarl.europa.eu