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Referenz
F01
zuletzt bearbeitet am
08.06.2009
Programm Titel
Finanzhilfen an die politischen
Parteien auf europäischer Ebene
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2009/C 125/10)
Generaldirektion
Parlament/ IX-2010/01
Ziele

Kontext
Gemäß Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig als Faktor der Integration und tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung. Diese Verordnung sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen politischen Parteien vor, die einen entsprechenden Antrag stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 veröffentlicht das Europäische Parlament „jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung der Finanzhilfe für die Finanzierung der Parteien und Stiftungen“. Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2010 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010.

Fördergebiet

Zulässigkeit der Anträge
Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge, die gemäß dem in Anlage 1 des oben erwähnten Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übermittelt werden und bei denen die weiter unten genannten Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge eingehalten wurden.

Kriterien für die Zuschussfähigkeit
Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Partei auf europäischer Ebene die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen erfüllen; sie muss:
a) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit besitzen;
b) in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder in den Regionalversammlungen vertreten sein oder in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erreicht haben;
c) insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, beachten, d.h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; d) an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet haben, dies zu tun.

Ausschlusskriterien
Die Antragsteller müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, die in Artikel 93(1) und 94 der Verordnung (EG/Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften genannt sind.

Auswahlkriterien

Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und die für die Umsetzung des zu subventionierenden Tätigkeitsprogramms erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten besitzen.

Zuteilungskriterien
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 werden die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2010 wie folgt unter den politischen Parteien auf europäischer Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung unter Berücksichtigung der Kriterien der Zulässigkeit und Förderungswürdigkeit sowie der Ausschlusskriterien und der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:
a) 15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;
b) 85 % werden unter den Parteien aufgeteilt, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.

Einzureichende Belege
Für die Bewertung der oben genannten Kriterien müssen die Bewerber unbedingt die folgenden Belege einreichen:
a) das Original des Antragsschreibens mit Angabe des beantragten Finanzhilfebetrags
b) das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular (einschließlich der ehrenwörtlichen Erklärung), das in Anlage 1 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthalten ist
c) die Satzung der politischen Partei (oder eine Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert wurden)
d) die amtliche Registrierungsbescheinigung (oder eine Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert wurden)
e) einen aktuellen Nachweis des Bestehens der politischen Partei
f) die Liste der Vorsitzenden/Mitglieder des Vorstandes (Namen und Vornamen, Titel oder Funktionen in der antragstellenden politischen Partei) (oder eine Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert wurden)
g) die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die in Artikel 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Bedingungen erfüllt
h) die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die in Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Bedingungen erfüllt (oder eine Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert wurden)
i) das Programm der politischen Partei (oder eine Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert wurden)
j) den Jahresabschluss für 2008, beglaubigt von einer externen Rechnungsprüfungsstelle
k) den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für den Förderungszeitraum (1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in Frage kommen.

Finanzierung
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird, vorbehaltlich der Billigung durch die Haushaltsbehörde, auf insgesamt 11 075 000 EUR veranschlagt. Der Höchstbetrag der vom Europäischen Parlament gewährten Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Parteien auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Partei.
Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 ( 3 ) mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in der Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss festgelegt, von der ein Muster des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 als Anlage 2 beigefügt ist.
Deadline
Die Frist für die Einreichung der Anträge wird auf den 1. November 2009 festgesetzt.
Kontakt

Die nach Ablauf dieser Frist eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die Anträge müssen:
— auf dem Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst werden;
— unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterschrieben werden;
— im doppelten Umschlag übermittelt werden. Die beiden Umschläge werden verschlossen. Der innere Umschlag muss neben der Angabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Empfängerdienststelle den folgenden Vermerk tragen:

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — Finanzhilfen 2010 an die politischen Parteien auf europäischer Ebene NICHT VON DER POSTSTELLE ODER ANDEREN NICHT BEFUGTEN PERSONEN ZU ÖFFNEN
Wenn selbstklebende Umschläge verwendet werden, so werden diese mit Klebebändern verschlossen, die mit der Unterschrift des Absenders überschrieben werden. Als Unterschrift des Absenders gilt nicht nur seine Handschrift, sondern auch der Stempel seiner Organisation;
— spätestens zu dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Zeitpunkt des Fristablaufs entweder auf dem Postwege per Einschreiben, wobei der Poststempel maßgebend ist, oder per Botendienst, wobei das Datum auf der Empfangsbescheinigung maßgebend ist, verschickt werden.

Der äußere Umschlag trägt die folgende Anschrift:
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienststelle Amtliche Post
KAD 00D008 L-2929 Luxemburg

Dieser Umschlag trägt ebenfalls die Adresse des Absenders.
Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:
An den
Präsidenten des Europäischen Parlaments
z.Hd. von Herrn Vanhaeren, Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen
SCH 05B031
L-2929 Luxemburg

Zeitplan für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms
Der Zeitraum für die Mitfinanzierung der Ausgaben im Rahmen des Verwaltungshaushaltsplans der politischen Parteien auf europäischer Ebene für 2010 reicht vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010. 4.3. Verfahren und Zuteilungsfrist Für die Zuteilung der Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene gelten die folgenden Verfahren und Fristen:
a) Einreichung des Antrags beim Europäischen Parlament (spätestens 1. November 2009)
b) Prüfung und Auswahl durch die Dienststellen des Europäischen Parlaments. Nur die zulässigen Anträge werden anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Auswahl-, Ausschluss- und Beurteilungskriterien geprüft
c) Annahme des endgültigen Beschlusses durch das Präsidium des Europäischen Parlaments (spätestens am 1. Februar 2010) und Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis
d) Unterzeichnung einer Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss (binnen 30 Tagen nach dem Beschluss des Präsidiums)
e) Überweisung einer Vorfinanzierung von 80 % (binnen 15 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung).

Zusätzliche Informationen
Die folgenden Texte sind auf der Internetseite des Europäischen Parlaments verfügbar: http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm
a) Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung;
b) Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung
c) Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe
d) Mustervereinbarung.
Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe sind per E-Mail, unter Angabe der betreffenden Veröffentlichung, an die folgende Anschrift zu richten: Helmut.Betz@europarl.europa.eu