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Referenz
F02
zuletzt bearbeitet am
03.07.2008
Programm Titel
Finanzhilfen an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene
Amtsblatt/Haushaltslinie
(2008/C 165/06)
IX-2009/02
Generaldirektion
Parlament
Ziele

Kontext
Gemäß Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig als Faktor der Integration und tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung. In der geänderten Verordnung wird die Rolle der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene anerkannt, die als Einrichtungen einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind und „durch ihre Arbeit die Ziele der politischen Parteien auf europäischer Ebene unterstützen können, vor allem indem sie einen Beitrag zur Diskussion über Themen der europäischen Politik und die europäische Integration leisten, indem sie als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen tätig sind“. Diese Verordnung sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen politischen Stiftungen vor, die einen entsprechenden Antrag stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 veröffentlicht das Europäische Parlament „jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung der Finanzhilfe für die Finanzierung der politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene“. Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2009 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009.

Fördergebiet
Zulässigkeit der Anträge
Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge, die gemäß dem in Anlage 1 des oben erwähnten Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übermittelt werden und bei denen die weiter unten genannten Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge eingehalten wurden.

Kriterien für die Zuschussfähigkeit
Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Stiftung auf europäischer Ebene die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen erfüllen:
a) sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen sein, was von dieser Partei zu bestätigen ist;
b) sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer Ebene, der die politische Stiftung angeschlossen ist, getrennt sein;
c) sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;
d) sie darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben;
e) sie muss ein leitendes Gremium mit geografisch ausgewogener Zusammensetzung haben.
Finanzierung
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird, vorbehaltlich der Billigung durch die Haushaltsbehörde, auf insgesamt 7 000 000 EUR veranschlagt. Der Höchstbetrag der vom Europäischen Parlament gewährten Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Stiftung.
Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in der Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss festgelegt, von der ein Muster des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 als Anlage 2 beigefügt ist.
Deadline
1. November 2008
Kontakt
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienststelle Amtliche Post
KAD 00D008 L-2929 Luxemburg

An den Präsidenten des Europäischen Parlaments z. Hd. von Herrn Vanhaeren, Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen SCH 05B031 L-2929 Luxemburg

http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm
Helmut.Betz@europarl.europa.eu