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Referenz |
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F02 |
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zuletzt
bearbeitet am |
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08.06.2009 |
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Programm
Titel |
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Finanzhilfen
an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene |
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Amtsblatt/Haushaltslinie |
IX-2010/02
(2009/C 125/09)
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Generaldirektion
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Parlament |
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Ziele
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| Kontext
Gemäß Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft sind politische Parteien auf europäischer
Ebene wichtig als Faktor der Integration und tragen dazu
bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den
politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu
bringen. In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung
(EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 die Regelungen für die politischen
Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung.
In der geänderten Verordnung wird die Rolle der politischen
Stiftungen auf europäischer Ebene anerkannt, die als Einrichtungen
einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen
sind und „durch ihre Arbeit die Ziele der politischen
Parteien auf europäischer Ebene unterstützen können, vor
allem indem sie einen Beitrag zur Diskussion über Themen
der europäischen Politik und die europäische Integration
leisten, indem sie als Katalysator für neue Ideen, Analysen
und politische Optionen tätig sind“. Diese Verordnung
sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen
Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen
politischen Stiftungen vor, die einen entsprechenden Antrag
stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten
Bedingungen erfüllen.
Gegenstand
der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen
Parlaments vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 veröffentlicht das
Europäische Parlament „jährlich vor Ablauf des ersten
Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
im Hinblick auf die Gewährung der Finanzhilfe für die
Finanzierung der Parteien und Stiftungen“. Die vorliegende
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft
die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2010
und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2010
und dem 31. Dezember 2010. |
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Fördergebiet |
Zulässigkeit
der Anträge
Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge,
die gemäß dem in Anlage 1 des oben erwähnten Beschlusses
des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März
2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe
abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments
übermittelt werden und bei denen die weiter unten genannten
Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge
eingehalten wurden.
Kriterien für
die Zuschussfähigkeit
Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss
eine politische Stiftung auf europäischer Ebene die
in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003
genannten Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie muss einer anerkannten politischen Partei auf
europäischer Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen
sein, was von dieser Partei zu bestätigen ist.
b) Sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz
hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit
muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer
Ebene, der die politische Stiftung angeschlossen ist,
getrennt sein.
c) Sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und bei
ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische
Union beruht, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der
Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Rechtsstaatlichkeit.
d) Sie darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben.
e) Sie muss ein leitendes Gremium mit geografisch ausgewogener
Zusammensetzung haben.
Ausschlusskriterien
Die Antragsteller müssen darüber hinaus nachweisen,
dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden,
die in Artikel 93 Absatz 1 und 94 der Verordnung (EG/Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
genannt sind.
Auswahlkriterien
Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie
über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen
verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe
beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und
die für die Umsetzung des zu subventionierenden Tätigkeitsprogramms
erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten
besitzen.
Zuteilungskriterien
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003
werden die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2010
wie folgt unter den politischen Stiftungen auf europäischer
Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung
unter Berücksichtigung der Kriterien der Zulässigkeit
und Förderungswürdigkeit sowie der Ausschlusskriterien
und der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:
a) 15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;
b) 85 % werden unter den Stiftungen aufgeteilt, welche
politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossen
sind, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen
Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis
zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.
Einzureichende Belege
Für die Bewertung der oben genannten Kriterien müssen
die Bewerber unbedingt die folgenden Belege einreichen:
a) das Original des Antragsschreibens mit Angabe des
beantragten Finanzhilfebetrags
b) das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete
Antragsformular (einschließlich der ehrenwörtlichen
Erklärung), das in Anlage 1 des Beschlusses des Präsidiums
des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthalten
ist
c) die Satzung der antragstellenden Stiftung (oder eine
Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente
nicht geändert wurden)
d) die amtliche Registrierungsbescheinigung (oder eine
Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente
nicht geändert wurden)
e) einen aktuellen Nachweis des Bestehens der antragstellenden
politischen Stiftung
f) die Liste der Vorsitzenden/Mitglieder des Vorstandes
(Namen und Vornamen, Titel oder Funktionen in der antragstellenden
politischen Stiftung)
g) das Programm des Antragstellers (oder eine Erklärung,
dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert
wurden)
h) den Jahresabschluss für 2008, beglaubigt von einer
externen Rechnungsprüfungsstelle
i) den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für
den Förderungszeitraum (1. Januar 2010 bis 31. Dezember
2010) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung
zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in Frage kommen.
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Finanzierung |
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird, vorbehaltlich
der Billigung durch die Haushaltsbehörde, auf insgesamt
7 140 000 EUR veranschlagt.
Der Höchstbetrag der vom Europäischen Parlament gewährten
Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne
der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene nicht
überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden
politischen Stiftung.
Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses,
wie er in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember
2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung
vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der
Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden
in der Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss
festgelegt, von der ein Muster des Beschlusses des Präsidiums
des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 als Anlage
2 beigefügt ist. |
Deadline |
Frist
und Modalitäten für die Einreichung der Vorschläge
Die Frist für die Einreichung der Anträge wird auf den
1. November 2009 festgesetzt. Die nach Ablauf
dieser Frist eingehenden Anträge werden nicht berücksichtigt.
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Kontakt |
Die Anträge
müssen:
— auf dem Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst
werden;
— unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß
Bevollmächtigten unterschrieben werden;
— im doppelten Umschlag übermittelt werden. Die beiden
Umschläge werden verschlossen. Der innere Umschlag muss
neben der Angabe der in der Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen genannten Empfängerdienststelle den folgenden
Vermerk tragen:
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — Finanzhilfen
2010 an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene
NICHT VON DER POSTSTELLE ODER ANDEREN NICHT BEFUGTEN PERSONEN
ZU ÖFFNEN
Wenn selbstklebende Umschläge verwendet werden, so werden
diese mit Klebebändern verschlossen, die mit der Unterschrift
des Absenders überschrieben werden. Als Unterschrift des
Absenders gilt nicht nur seine Handschrift, sondern auch
der Stempel seiner Organisation;
— spätestens zu dem in der Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen genannten Zeitpunkt des Fristablaufs entweder
auf dem Postwege per Einschreiben, wobei der Poststempel
maßgebend ist, oder per Botendienst, wobei das Datum auf
der Empfangsbescheinigung maßgebend ist, verschickt werden.
Der äußere Umschlag
trägt die folgende Anschrift:
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienststelle Amtliche Post
KAD 00D008 2929
Luxemburg
LUXEMBOURG
Dieser Umschlag trägt ebenfalls die Adresse des Absenders.
Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:
Präsidenten des
Europäischen Parlaments
z. Hd. von Herrn Vanhaeren, Generaldirektor der Generaldirektion
Finanzen
SCH 05B031
2929 Luxemburg
LUXEMBOURG
Zeitplan für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms
Der Zeitraum für die Mitfinanzierung der Ausgaben im Rahmen
des Verwaltungshaushaltsplans der politischen Stiftungen
auf europäischer Ebene für 2010 reicht vom 1. Januar 2010
bis zum 31. Dezember 2010.
Verfahren und Zuteilungsfrist
Für die Zuteilung der Finanzhilfen an die politischen
Stiftungen auf europäischer Ebene gelten die folgenden
Verfahren und Fristen:
a) Einreichung des Antrags beim Europäischen Parlament
(spätestens 1. November 2009)
b) Prüfung und Auswahl durch die Dienststellen des Europäischen
Parlaments. Nur die zulässigen Anträge werden anhand der
in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten
Auswahl-, Ausschluss- und Beurteilungskriterien geprüft
c) Annahme des endgültigen Beschlusses durch das Präsidium
des Europäischen Parlaments (spätestens am 1. Februar
2010) und Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis
d) Unterzeichnung einer Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss
(binnen 30 Tagen nach dem Beschluss des Präsidiums)
e) Überweisung einer Vorfinanzierung von 80 % (binnen
15 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung).
Zusätzliche
Informationen
Die folgenden Texte sind auf der Internetseite des Europäischen
Parlaments verfügbar: http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm
a) Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen
für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und
ihre Finanzierung;
b) Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments
vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Regelungen für die politischen
Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung
c) Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe
d) Mustervereinbarung.
Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung
einer Finanzhilfe sind per E-Mail, unter Angabe der betreffenden
Referenznummer, an die folgende Anschrift zu richten:
Helmut.Betz@europarl.europa.eu
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