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Referenz |
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F02 |
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zuletzt
bearbeitet am |
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03.07.2008 |
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Programm
Titel |
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Finanzhilfen
an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene |
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Amtsblatt/Haushaltslinie |
(2008/C
165/06)
IX-2009/02
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Generaldirektion
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Parlament |
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Ziele
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Kontext
Gemäß Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft sind politische Parteien auf europäischer
Ebene wichtig als Faktor der Integration und tragen dazu
bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den
politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu
bringen. In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung
(EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 die Regelungen für die politischen
Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung.
In der geänderten Verordnung wird die Rolle der politischen
Stiftungen auf europäischer Ebene anerkannt, die als Einrichtungen
einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen
sind und „durch ihre Arbeit die Ziele der politischen
Parteien auf europäischer Ebene unterstützen können, vor
allem indem sie einen Beitrag zur Diskussion über Themen
der europäischen Politik und die europäische Integration
leisten, indem sie als Katalysator für neue Ideen, Analysen
und politische Optionen tätig sind“. Diese Verordnung
sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen
Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen
politischen Stiftungen vor, die einen entsprechenden Antrag
stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten
Bedingungen erfüllen.
Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen
Parlaments vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 veröffentlicht das
Europäische Parlament „jährlich vor Ablauf des ersten
Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
im Hinblick auf die Gewährung der Finanzhilfe für die
Finanzierung der politischen Parteien und Stiftungen auf
europäischer Ebene“. Die vorliegende Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen
für das Haushaltsjahr 2009 und den Tätigkeitszeitraum
zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009.
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Fördergebiet |
Zulässigkeit
der Anträge
Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge, die
gemäß dem in Anlage 1 des oben erwähnten Beschlusses des
Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004
enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe
abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments
übermittelt werden und bei denen die weiter unten genannten
Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge
eingehalten wurden.
Kriterien für die Zuschussfähigkeit
Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss
eine politische Stiftung auf europäischer Ebene die in
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten
Voraussetzungen erfüllen:
a) sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer
Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen sein, was von
dieser Partei zu bestätigen ist;
b) sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz
hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit
muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer
Ebene, der die politische Stiftung angeschlossen ist,
getrennt sein;
c) sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und bei
ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische
Union beruht, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie,
der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie
der Rechtsstaatlichkeit;
d) sie darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben;
e) sie muss ein leitendes Gremium mit geografisch ausgewogener
Zusammensetzung haben. |
Finanzierung |
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird, vorbehaltlich
der Billigung durch die Haushaltsbehörde, auf insgesamt
7 000 000 EUR veranschlagt. Der Höchstbetrag der vom Europäischen
Parlament gewährten Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen
Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Stiftungen
auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast
liegt bei der betreffenden politischen Stiftung.
Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses,
wie er in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember
2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung
für der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist. Die
Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die
Auflagen für ihre Verwendung werden in der Vereinbarung
über einen Betriebskostenzuschuss festgelegt, von der
ein Muster des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen
Parlaments vom 29. März 2004 als Anlage 2 beigefügt ist. |
Deadline |
1.
November 2008 |
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Kontakt |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienststelle Amtliche Post
KAD 00D008 L-2929 Luxemburg
An den Präsidenten des Europäischen Parlaments z. Hd. von
Herrn Vanhaeren, Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen
SCH 05B031 L-2929 Luxemburg
http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm
Helmut.Betz@europarl.europa.eu
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