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Durch die vorliegende Aufforderung
sollen Projekte unterstützt werden, mit denen die Zusammenarbeit
im Jugendbereich zwischen Programmländern und anderen
als benachbarten Partnerländern der Europäischen Union
mit folgendem Ziel gefördert werden:
— Förderung des Austauschs von Erfahrung und bewährten
Praktiken im Jugendbereich und in der nichtformalen Bildung,
— Beitrag zur Entwicklung der Jugendpolitik, der Tätigkeit
im Jugend- und Freiwilligensektor und zur Stärkung der
organisatorischen/strukturellen Fähigkeiten Jugendlicher
und ihrer Führungskompetenzen,
— Aufbau von Partnerschaften und dauerhaften Netzwerken
zwischen Jugendorganisationen.
Die Projekte müssen in einem der nachstehenden Themenbereiche
angesiedelt sein:
1. Stärkung der Zivilgesellschaft, Bürgerschaft und Demokratie
2. Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
3. Dialog zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen
Gruppen
4. Lösungen und Wiederaufbau nach Konflikten
5. Aktive Rolle der Frau in der Gesellschaft
6. Rechte von Minderheiten.
Die Zusammenarbeit
ist auf im Jugendsektor tätige Personen und andere Träger
von Aktionen, Jugendliche und anderweitige Akteure ausgerichtet,
die sich in Jugendorganisationen und -einrichtungen engagieren
und Interesse an der Durchführung von Projekten zur Förderung
der Zusammenarbeit in diesem Bereich haben.
Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
betrifft die Aktion 3.2 des Programms „Jugend in Aktion“.
Für die Umsetzung dieser Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen ist die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles
und Kultur zuständig. |
Die
Vorschläge sind von gemeinnützigen Organisationen, von
Nichtregierungsorganisationen oder von örtlichen oder
regionalen Stellen einzureichen. Zulässig sind nur solche
Anträge, die von Antragstellern mit rechtmäßigem Sitz
in einem der Programmländer eingereicht werden.
Bei den Programmländern handelt es sich um:
— die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Personen
aus überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und, sofern
zutreffend, auch entsprechende öffentliche und/oder private
Einrichtungen und Institutionen in einem ÜLG können über
das Programm Jugend in Aktion gefördert werden. Sie unterliegen
dabei den anwendbaren Regeln des Programms und den Vereinbarungen
bezüglich des Mitgliedstaates, zu dem sie gehören. Die
betreffenden ÜLG werden in Anhang I A des Beschlusses
2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation
der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen
Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L
314 vom 30.11.2001, S. 1).): Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,
Vereinigtes Königreich und Zypern.
— die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen angehören: Island,
Liechtenstein und Norwegen;
— die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie
auf den Beitritt vorbereitet werden, gemäß den allgemeinen
Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Modalitäten
der Rahmenabkommen, die mit diesen Ländern in Hinblick
auf ihre Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen geschlossen
wurden: Türkei.
An den Projekten müssen Partner aus mindestens vier verschiedenen
Ländern beteiligt sein (einschließlich des Antragstellers),
darunter mindestens zwei Programmländer, von denen mindestens
eines ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sein muss,
und zwei Partnerländer. |