Förderfähige
Einrichtungen
Einer Einrichtung kann ein Betriebskostenzuschuss gewährt
werden, wenn sie folgende Merkmale aufweist:
— Nichtregierungsorganisation,
— zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung seit mindestens
einem Jahr rechtmäßig konstituiert,
— kein Erwerbszweck,
— Jugendorganisation bzw. Einrichtung mit breiterem
Aktivitätsspektrum, die jedoch einen Teil ihrer Tätigkeiten
auf Jugendliche ausrichtet,
— Einbindung der Jugendlichen in die Verwaltung der
Tätigkeiten, die für sie durchgeführt werden,
— zum Personalbestand muss mindestens ein/e unbefristet
beschäftigte/r (bezahlte/r oder unbezahlte/r) Mitarbeiter/in
gehören; davon ausgenommen sind Einrichtungen, die bislang
noch keine Finanzhilfe im Rahmen dieser Aktion erhalten
haben und die planen, eine/n ständige/n Mitarbeiter/in
einzustellen, sofern die Finanzhilfe gewährt wird.
Förderfähige
Länder
Zulässig sind Anträge von Einrichtungen mit Sitz in
einem der nachfolgenden Länder:
— Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
— Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die
dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören: Island,
Liechtenstein, Norwegen,
— Beitrittskandidaten, die durch eine Heranführungsstrategie
unterstützt werden: Türkei,
— Länder des westlichen Balkans: Albanien, Bosnien und
Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
Kroatien, Montenegro, Serbien,
— bestimmte Länder Osteuropas: Belarus, Republik Moldau,
Russische Föderation, Ukraine. Den antragstellenden
Einrichtungen müssen Organisationen aus mindestens acht
der oben genannten Länder als Mitglieder angehören.
Förderfähige
Aktivitäten
Das Jahresprogramm (1. Januar 2009-31. Dezember 2009)
der Einrichtungen muss eine Reihe von Tätigkeiten vorsehen,
die den Grundgedanken der Gemeinschaftsaktivitäten im
Jugendbereich entsprechen.
Folgende Tätigkeiten können zur Stärkung und Wirksamkeit
der Gemeinschaftsmaßnahmen beitragen:
— Gruppe 1: Vertretung der vielfältigen
Auffassungen und Interessen junger Menschen auf europäischer
Ebene,
— Gruppe 2: Jugendaustausch und Freiwilligendienste,
— Gruppe 3: nicht formale und informelle
Bildungsmaßnahmen und Jugendaktionsprogramme,
— Gruppe 4: Förderung von interkulturellem
Lernen und interkultureller Verständigung,
— Gruppe 5: Diskussion über europäische
Themen und die Politik der EU oder die Jugendpolitik,
— Gruppe 6: Verbreitung von Informationen
über Gemeinschaftsmaßnahmen,
— Gruppe 7: Maßnahmen zur Förderung
der Teilnahme und der Initiative junger Menschen.
Auswahlkriterien
Finanzhilfeanträge werden anhand folgender qualitativer
Kriterien bewertet:
— Übereinstimmung mit den Zielen des Programms,
— Qualität der
vorgeschlagenen Tätigkeiten,
— Wirkung und Multiplikatoreffekt dieser Tätigkeiten
bei den Jugendlichen,
— geografische Ausstrahlung der vorgeschlagenen Tätigkeiten,
— Einbeziehung junger Menschen in die Strukturen der
betreffenden Einrichtungen.
Hinzu kommen folgende quantitative Kriterien:
Anzahl der:
— geplanten Aktivitäten,
— Gruppen von Aktivitäten,
— erfassten Themen,
— teilnehmenden Jugendlichen, insbesondere Jugendlichen
mit erhöhtem Förderbedarf,
— beteiligten Länder.