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Referenz |
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S01 |
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zuletzt
bearbeitet am |
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04.10.2007 |
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Programm
Titel |
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Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen
und Innovation |
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Amtsblatt/Haushaltslinie |
(2007/C 227/04) |
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Generaldirektion
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Entreprise |
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Ziele
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Kontext
Ziel des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und
Innovation (Competitiveness and Innovation Framework Programme
— CIP) ist es, zur Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit
der Gemeinschaft beizutragen; besonderes Augenmerk soll
dabei den Bedürfnissen der kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU) gelten. Das Rahmenprogramm bündelt mehrere bestehende
EU-Maßnahmen, durch die Unternehmen und Innovation gefördert
werden.
Als wesentliche Komponente des Programms für unternehmerische
Initiative und Innovation (Entrepreneurship and Innovation
Programme — EIP), eines der drei CIP-Einzelprogramme,
führt die Europäische Kommission eine Maßnahme durch,
mit der den KMU integrierte Dienstleistungen zur Unterstützung
von Unternehmen und Innovation zur Verfügung gestellt
werden sollen. Die entsprechenden Dienstleistungen werden
über ein einheitliches Netz erbracht, das auf der Grundlage
dieses Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen aufgebaut
wird. Artikel 21 (CIP) und Anhang III (CIP) legen den
globalen Rahmen fest, in dem diese Dienstleistungen erbracht
werden.
- Der erste Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen führte
zur Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen zur Unterstützung
von Unternehmen und Innovation, die fast auf dem gesamten
Gebiet der Europäischen Union angeboten werden. (2) Zweck
des vorliegenden Aufrufs ist es, die nach dem ersten Aufruf
noch nicht erfassten geografischen Gebiete abzudecken;
er ist auf die Gebiete beschränkt, die die in Punkt 7
beschriebenen Kriterien erfüllen.
Die wesentlichen Elemente dieses Aufrufs zur Einreichung
von Vorschlägen betreffen folgende Bereiche:
- Bereitstellung eines integrierten und leistungsfähigen
Netzes von Unternehmensunterstützungsdiensten auf der
Grundlage der Erfahrungen der derzeitigen Netze der 270
Euro-Info- Zentren (EIZ) und der 250 Verbindungsbüros
für Forschung und Technologie (Innovation Relay Centers
— IRC);
- Verstärkung der Synergien zwischen allen Netzpartnern
mit dem Ziel, die Bereitstellung integrierter Dienstleistungen
zu gewährleisten;
- geringere Entfernung und verbesserter Zugang zu den
Dienstleistungen für KMU durch das Konzept der „richtigen
Anlaufstelle“ („No wrong door“);
- Verringerung des Verwaltungsaufwandes;
- Professionalität und Qualität der angebotenen Dienstleistungen.
In diesem Kontext werden alle Vorschläge abgelehnt, die
in direktem oder indirektem Widerspruch zur Politik der
EU oder zur öffentlichen Gesundheit, zu den Menschenrechten,
zur Sicherheit der Bürger oder zur Meinungsfreiheit stehen.
Zielsetzung
Wichtigstes Ziel dieses Aufrufs ist es, auf der Grundlage
von Artikel 21 (CIP) das einheitliche Netz, das integrierte
Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und
Innovation anbietet, geografisch zu vervollständigen.
Einzelziele sind:
- Verstärkung der Synergien zwischen den Netzpartnern
durch Bereitstellung von integrierten Dienstleistungen;
- Aufrechterhaltung und laufende Verbesserung von Zugänglichkeit,
Nähe, Qualität und Professionalität der vom Netz angebotenen
integrierten Dienstleistungen;
- verstärkte Sensibilisierung — insbesondere der KMU —
für Fragen der Gemeinschaftspolitik und für die vom Netz
angebotenen Dienstleistungen, einschließlich der Verbesserung
des Umweltbewusstseins und der Öko-Effizienz von KMU sowie
der Kohäsionspolitik und der Strukturfonds;
- Befragung von Unternehmern und Einholung ihrer Meinung
zu den Orientierungen der Gemeinschaftspolitik;
- Sicherstellung der Komplementarität zwischen den Netzpartnern
und anderen Anbietern vergleichbarer Dienstleistungen;
- Verringerung des Verwaltungsaufwands für alle Beteiligten.
Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Vorschläge folgende
Dienstleistungen einbeziehen:
- Informations-, Feedback-, Unternehmenskooperations-
und Internationalisierungsdienstleistungen (Art. 21.2
(CIP), Modul a)
- Dienstleistungen für Innovationen und den Technologie-
und Wissenstransfer (Art. 21.2 (CIP), Modul b)
- Dienstleistungen, die die Beteiligung von KMU am 7.
FTERahmenprogramm fördern (Art. 21.2 (CIP), Modul c)
Um zu gewährleisten, dass den KMU Dienstleistungen von
höchster Qualität angeboten werden, und im Hinblick auf
die Schaffung eines einheitlichen Netzes gelten die folgenden
allgemeinen Bestimmungen sowohl für das gesamte Netz als
auch für jeden einzelnen Netzpartner:
- Umsetzung des Konzepts der „richtigen Anlaufstelle“;
- herausragende Leistungen, Nähe und Professionalität
der Netzpartner.
Die Kommission erwartet, dass die Vorschläge, die von
einzelnen Organisationen oder von Konsortien eingereicht
werden, integrierte Dienstleistungen aus allen Modulen
anbieten. Ferner wird erwartet, dass die Vorschläge ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Modul a und in
Modul b von Artikel 21.2 (CIP) beschriebenen Dienstleistungen
gewährleisten. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Modul
c von Artikel 21.2 (CIP) müssen in jedem Vorschlag enthalten
sein. Die den integrierten Dienstleistungen eingeräumte
Priorität wird sich im Bewertungsverfahren und in der
Entscheidung über die Zuschlagserteilung widerspiegeln.
Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Start der Maßnahme:
Januar 2008.
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Zielgruppe
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Vertragliche
Bedingungen
Erfolgreiche Bewerber unterzeichnen eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung
(PRV) mit Anhängen, zu der eine spezifische Finanzhilfevereinbarung
gehört. Die PRV legt die Vertragsbedingungen fest,
die die Bewerber annehmen müssen, wenn eine Finanzhilfe
für ihren Vorschlag bewilligt wurde.
Die Partnerschaftsrahmenvereinbarung stellt eine formelle
Beziehung zwischen der Kommission und ihren Partnern
her. Sie beschreibt ausführlich die Rolle der Kommission
und die Rolle der Partner. Wird die PRV mit einem Konsortium
abgeschlossen, so enthält sie detaillierte Angaben
zu den Zuständigkeitsbereichen des Koordinators
und der einzelnen „Co-Partner“.
Jeder Partner weist die Beträge der Kofinanzierungen
nach, die entweder aus eigenen Mitteln oder in Form
von Finanztransfers seitens Dritter eingebracht werden.
Bitte beachten Sie, dass einem Partner für ein
und dieselbe Maßnahme nur eine Finanzhilfe aus
dem Haushalt gewährt werden kann.
Die Kommission behält sich das Recht vor, eine
Finanzhilfe zu gewähren, die unter dem vom Bewerber
beantragten Betrag liegt. Es werden keine Finanzhilfen
gewährt, die über dem beantragten Betrag liegen.
Mit dieser Veröffentlichung wird nicht garantiert,
dass die Mittel für die oben genannte Maßnahme
auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Zu gegebener Zeit wird das Netz eine spezifische Bezeichnung
erhalten, die von allen Netzpartnern bei ihren netzbezogenen
Tätigkeiten zu verwenden und aktiv zu fördern
ist.
Inhalt der Vorschläge
Die einzureichenden Vorschläge müssen im Wesentlichen
folgende zwei Teile enthalten:
- einen Vorschlag für eine Umsetzungsstrategie,
insbesondere in Bezug auf Integrierung, Zugänglichkeit
und Nähe der Dienste, mit einem Zeithorizont von
6 Jahren (2008-2013), die für einen gegebenen geografischen
Bereich und für jede der in Artikel 21.2, Module
a bis c (CIP), aufgeführten Dienstleistungen die
Ziele, die Begründung und die Methodik für
die Durchführung festlegt. Dieses Dokument bildet
Anhang I der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, wenn
der Vorschlag ausgewählt wird;
- ein vorläufiges Arbeitsprogramm, das die Umsetzungsstrategie
für die ersten 36 Monate in einzelne Aktionen mit
entsprechenden Finanzplänen untergliedert. Dieses
Dokument bildet Anhang I der ersten spezifischen Finanzhilfevereinbarung,
wenn der Vorschlag ausgewählt wird.
Die Europäische Kommission führt eine Halbzeitbewertung
der Leistungen des Netzes durch. Die Ergebnisse der
Bewertung werden Auswirkungen auf die Arbeitsprogramme
haben, die der Kommission bis Ende 2010 zu übermitteln
sind, um die nächsten spezifischen Finanzhilfevereinbarungen
vorzubereiten, einschließlich einer möglichen
Änderung der Finanzierungsvereinbarungen.
Bewerber
Vorschläge können von einzelnen Organisationen
eingereicht werden, die in der Lage sind, die oben beschriebenen
Dienstleistungen zu erbringen, oder von Konsortien,
in denen mehrere Trägerorganisationen zusammengeschlossen
sind. Angesichts des voraussichtlichen Umfangs der Vorschläge
wird davon ausgegangen, dass die meisten davon von Konsortien
eingereicht werden.
Unter Konsortium ist eine flexible Struktur zu verstehen,
die auf nationalen bewährten Verfahren basiert
und sich in die inländische Organisation der Dienstleistungen
zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation
einfügen muss.
Jedes Konsortium wird für vertragliche und administrative
Zwecke von einer federführenden Trägerorganisation
vertreten, die die Koordinierung übernimmt. Für
alle sonstigen Angelegenheiten unterhält die Kommission
direkte Beziehungen zu den einzelnen Trägerorganisationen
innerhalb des Konsortiums und führt mit ihnen einen
Meinungsaustausch über politische Fragen und strategische
Aspekte der Entwicklung des einheitlichen Netzes.
Daneben hat jede Trägerorganisation direkten Zugriff
auf die von einer technischen und administrativen Unterstützungsstruktur
angebotenen Produkte und Dienstleistungen für die
Einrichtung des einheitlichen Netzes (die Kommission
wird die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit
und Innovation (EAWI) mit diesen Tätigkeiten beauftragen).
Zwischen dieser Unterstützungsstruktur und allen
Trägerorganisationen soll ein ständiger Dialog
gefördert werden. Dies wird durch die vertragliche
Beziehung zwischen der Unterstützungsstruktur und
dem Koordinator des Konsortiums in keiner Weise berührt.
Es gibt keine theoretische Begrenzung der Zahl der Trägerorganisationen
innerhalb eines Konsortiums. Mit zunehmender Größe
des Konsortiums werden die Koordinierungsvereinbarungen
jedoch in der Regel immer schwieriger. Die Vereinbarungen
über die interne Koordinierung der Konsortien müssen
sehr detailliert ausgeführt sein und sind ein wichtiger
Aspekt für die Auswahl der Konsortien.
Die Zusammenarbeit mit gegründeten internationalen
Organisationen im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen
wird begrüßt.
Voraussetzungen für die Teilnahme am
Verfahren
Bewerber und Bewerbungen müssen folgende Bedingungen
erfüllen, um zum Verfahren zugelassen zu werden:
- Bewerbungen können nach Maßgabe von Artikel
4 des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und
Innovation sowie von Teil V.1 der Ausschreibungsunterlagen
nur von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit eingereicht
werden, die ihren Sitz in der Union der 27, den EWR-Staaten,
den westlichen Balkanstaaten und anderen Drittländern
haben;
- juristische Personen müssen ordnungsgemäß
konstituiert und eingetragen sein;
- Bewerbungen müssen unter Einhaltung der in Teil
11 dieses Dokuments enthaltenen Bestimmungen für
die Einreichung ordnungsgemäß ausgefüllt,
unterzeichnet und datiert werden;
- Bewerbungen müssen vor Ablauf der Einreichungsfrist
eingehen; — zulässig sind nur Bewerbungen für
Projekte, mit denen keinerlei Gewinne erwirtschaftet werden
und unmittelbar kein Erwerbszweck verfolgt wird.
Gemäß Artikel 93 der Haushaltsordnung (Verordnung
(EG) Nr. 1605/2002 des Rates) werden Bewerber von der
Auftragsvergabe ausgeschlossen:
(a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder
im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre
gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich
aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren
Lage befinden;
(b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus
Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche
Zuverlässigkeit infrage stellen;
(c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine
schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber
nachweislich festgestellt wurde;
(d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen,
Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften
des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen
Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung
nicht nachgekommen sind;
(e) die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung
an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen
die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten
Handlung verurteilt worden sind;
(f) bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag
oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine
schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.
Die Bewerber erklären anhand des Formulars „Ausschlusskriterien“,
das den Ausschreibungsunterlagen beiliegt, an Eides statt,
dass keiner der vorstehend genannten Fälle auf sie
zutrifft. Der zuständige Anweisungsbefugte kann jedoch
verlangen, dass ihm die im Formular „Ausschlusskriterien“
aufgeführten Nachweise vorgelegt werden. In diesem
Fall sind die Bewerber verpflichtet, diese Nachweise vorzulegen,
es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erkennt
an, dass dies materiell unmöglich ist.
Gemäß Artikel 94 der Haushaltsordnung werden
darüber hinaus Bewerber von der Auftragsvergabe ausgeschlossen,
die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens:
(g) sich in einem Interessenkonflikt befinden;
(h) im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber
für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten
Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben
oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.
Bitte beachten Sie, dass die Verwendung der NUTS1 nur
zu Hinweiszwecken im Rahmen dieses spezifischen Aufrufs
zur Einreichung von Vorschlägen erwähnt wird.
Derzeitigen oder künftigen Initiativen im Zusammenhang
mit der NUTS-Systematik wird dadurch in keiner Weise vorgegriffen.
Bitte beachten Sie, dass gemäß Artikel 96 der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25.
Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
und gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006
der Kommission vom 7. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen
zur Haushaltsordnung, die Kommission gegenüber Bewerbern,
die nach Maßgabe der Buchstaben a bis h vom Verfahren
ausgeschlossen werden, verwaltungsrechtliche und finanzielle
Sanktionen verhängen kann.
Die Bewerber können allein oder gemeinsam mit Partnerorganisationen
tätig werden; die Partnerorganisationen müssen
die gleichen Kriterien erfüllen wie die Bewerber.
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Finanzierung
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Die voraussichtlich
zur Verfügung stehenden Mittel belaufen sich für
den Zeitraum 2008-2013 auf 6,8 Mio. € und sind für
die in Punkt 7 aufgeführten Länder und Regionen
der Union der 27 bestimmt. Die Kommission wird eine Kofinanzierung
von bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten leisten.
Der endgültige Prozentsatz richtet sich nach den
von den erfolgreichen Bewerbern beantragten Gesamtmitteln,
den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln und
der Qualität der Vorschläge.
Es wird erwartet, dass die Zuteilung der für die
einzelnen Vorschläge veranschlagten Mittel den Umfang
und die Komplexität der Dienstleistungen in jedem
Modul widerspiegelt, wobei darauf zu achten ist, dass
sich Dienstleistungen und Kosten der Module a und b von
Artikel 21.2 (CIP) in etwa das Gleichgewicht halten. Dienstleistungen
und Kosten im Zusammenhang mit Modul c werden einen geringeren
Teil der Haushaltsmittel als die Module a oder b in Anspruch
nehmen, müssen jedoch ebenfalls ausreichend bedacht
werden.
Zwar werden die Haushaltsmittel nicht von vornherein auf
die Mitgliedstaaten aufgeteilt, doch wird die Aufteilung
bis zu einem gewissen Grad die sozioökonomischen
Kriterien widerspiegeln, die in etwa der Gesamtbevölkerung
der einzelnen Mitgliedstaaten entsprechen. |
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Geografische Abdeckung |
Die
Kommission strebt für die Dienstleistungen zur Unterstützung
von Unternehmen und Innovation eine vollständige
geografische Abdeckung an, wobei es jedoch in keinem Fall
zu Überschneidungen zwischen geografischen Gebieten
kommen darf. Der in Punkt 1 erwähnte erste Aufruf
zur Einreichung von Vorschlägen führte zur Vergabe
von Aufträgen über Dienstleistungen zur Unterstützung
von Unternehmen und Innovation, die fast auf dem gesamten
Gebiet der Europäischen Union angeboten werden. Zweck
des vorliegenden Aufrufs ist es im Wesentlichen, die nach
dem ersten Aufruf noch nicht erfassten geografischen Gebiete
abzudecken; daher ist er auf folgende Gebiete beschränkt
:
- Frankreich: Départements d'outre-mer (NUTS-Code:
FR9)
- Deutschland: Bremen (DE5)
- Luxemburg: Luxemburg (LU0)
- Rumänien: Macroregiunea unu (RO1), Macroregiunea
doi (RO2), Macroregiunea patru (RO4)
- Spanien: Illes Balears (ES53)
- Vereinigtes Königreich: South West (UKK)
Für Gebiete in der Union der 27 ist der vorliegende
Aufruf auf die oben genannten geografischen Bereiche und
Länder beschränkt. Für Länder außerhalb
der Europäischen Union führte der erste Aufruf
zur Einreichung von Vorschlägen (ENT/CIP/07/001)
zur Annahme von Anträgen aus den folgenden Ländern
und geografischen Bereichen (vorausgesetzt, die Verhandlungen
dieser Länder zur Beteiligung am CIP werden erfolgreich
abgeschlossen):
- Chile
- die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
- Island
- Israel
- Norwegen
- Türkei: Istanbul (TR1), Bati Marmara (TR2), EGE
(TR3), Bati Anadolu (TR5), Orta Anadolu (TR7), Kuzeydogu
Anadolu (TRA)
Außerdem wurden Kooperationsvorschläge auf
der Grundlage von Artikel 21.5 (Selbstfinanzierungsbasis)
für die Schweiz und Armenien berücksichtigt.
Für Länder außerhalb der Union der 27
ist der vorliegende Aufruf auf alle geografischen Gebiete
und Länder beschränkt, die NICHT in obiger Liste
aufgeführt sind.
Die Bewerber müssen in ihrem Vorschlag eine detaillierte
Beschreibung von kohärenten, zugänglichen und
integrierten Dienstleistungen liefern, die innerhalb eines
klar begrenzten geografischen Gebiets angeboten werden.
Das vom Vorschlag abgedeckte geografische Gebiet sollte
daher so groß sein, dass auch tatsächlich hochwertige
Dienstleistungen für eine umfangreiche Zielgruppe
erbracht werden können.
Für die meisten Länder wird davon ausgegangen,
dass die typische Größe des geografischen Gebiets
mehr oder weniger der NUTS1-Nomenklatur entspricht. Konsortien,
die sich bewerben, können einzelnen Trägerorganisationen
die Verantwortung für die Versorgung kleinerer Gebiete
innerhalb dieser geografischen Gebiete übertragen
(NUTS2).
Dort, wo die NUTS1-Ebene nicht den nationalen Strukturen
entspricht, können alternative geografische Bereiche
von vergleichbarer Größe in Betracht gezogen
werden.
Konsortien, die die beschriebenen Dienstleistungen in
einer grenzüberschreitenden Region anbieten, kommen
für die Zuschlagserteilung in Frage, wenn alle Trägerorganisationen,
die Mitglieder des Konsortiums sind, die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen. Ein grenzüberschreitendes
Konsortium muss nachweisen, dass die im Rahmen aller Module
angebotenen Dienstleistungen für alle Kunden des
abgedeckten geografischen Bereichs zugänglich sind,
entweder über eine ausreichende Zahl von Trägerorganisationen,
die im Konsortium vertreten sind, oder über einen
diskriminierungsfreien Zugang zu den Dienstleistungen
in den betroffenen Ländern.
Obwohl sie formal zum Verfahren zugelassen sind, werden
transnationale Konsortien, die nicht in benachbarten geografischen
Gebieten tätig sind, nicht zur Teilnahme ermutigt.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Mehrwert, der durch
eine engere Zusammenarbeit von zwei weit auseinander liegenden
geografischen Gebieten innerhalb eines Konsortiums entsteht,
die für die Koordinierung anfallenden Mehrkosten
nicht ausgleicht. Spezifische Kooperationstätigkeiten
zwischen zwei oder mehreren geografischen Gebieten können
als Sonderdienstleistungen oder -tätigkeiten in die
jeweiligen Module aufgenommen werden.
Vorschläge von Trägerorganisationen, die Dienstleistungen
in geografischen Gebieten erbringen wollen, die größer
sind als die NUTS1-Ebene 1, sind zulässig. |
Deadline |
| 29 November 2007 |
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Kontakt |
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